116 G. v. Schulz e-Gaevernitz, Die deutsche Kreditbank. II
und Reports sind nicht besser als eigener Effektenbesitz. Die Bank bleibt auf Gedeihund Verderb mit dem betreffenden Unternehmen verbunden, und sie kann scheinbarliquide Aktiva nicht flüssig machen, wenn sie ihrer bedarf. Wir legen damit denFinger auf einen wunden Punkt unseres Bankwesens: es sind große industrielle Fest-legungen, die oft genug bilanzmäßig versteckt werden. Die Festlegung der LeipzigerBank in der Trebertrocknung war über 52 (!) Konten: Wechsel, Debitoren, Lom-bards usw. verbucht! Hätte hiergegen der Gesetzgeber etwas vermocht, für den allesin schönster Ordnung gewesen wäre?
D. Kommissionsgeschäft und Depotgeschäft.
Effektenkommission ist ein echt bankmäßiges Geschäft derKreditvermittlung; denn es eisetzt den bisherigen Gläubiger durch einenneuen willigeren oder fähigeren zugunsten des Unternehmers, der Kredit in Effekten-form aufnahm.
Man scheide vom „Makler", der auf der Börse Angebot und Nachfrage zu-sammenbringt und gegen Maklergebühr zurücktritt, den Kommissionär,der zwischen dem börsenfernen, oft unerfahrenen Publikum und der Börse ver-mittelt. So sagt schon Bender 1824: „Charakteristisch für den Begriff des Kom-missionshandels ist es, daß er für Rechnung und im Auftrage eines Entferntengeschieht" 1 ). Der Kommissionär tritt — im Gegensatz zum Makler — zwischen dieParteien, die ihre gegenseitige Kreditwürdigkeit weder prüfen können noch wollen,wie denn gewöhnlich der Gegenkontrahent überhaupt nicht genannt wird. In dergroßen Masse aller von den Banken besorgten Kommissionsaufträge ist ein solcherGegenkontrahent zwar vorhanden, und es liegt ein reales Anschaffungsgeschäft vor,sei es an der Börse, sei es durch Kompensation unter den Kunden der Bank. Diesgilt um so mehr, je weniger die Bank selbst spekulative Risiken zu laufen geneigtist, je weniger sie also eigene Effektenvorräte besitzt. Aber der durchaus üblicheSelbsteintritt des Kommissionärs verdeckt die Parteien gegenseitig und bedeutetnicht nur eine Erleichterung der Rechenschaftsablegung, sondern zugleich eineGewährleistung des Geschäfts durch die Bank für den Kunden. Indem der Ge-schäftskundige die Geschäfte des oft Unkundigen berufsmäßig übernimmt, tuter dies „zu getreuer Hand", von wo aus sowohl das Pfandrecht des Kommissionärs,wie das Eigentum des Kommittenten am Effekt herzuleiten ist 2 ). Er verpflichtetsich, die Interessen des Auftraggebers als die eigenen wahrzunehmen in pflicht-mäßiger Sorgfalt und zu möglichst günstigen Bedingungen (HGB. 401). Das Kom-missionsgeschäft ist eines der wichtigsten Bankgeschäfte — privatwirtschaftlichwichtig: Ein Viertel des Bruttogewinns unserer Kreditbanken entstammt der Effekten-kommission und der damit eng zusammenhängenden Aufbewahrung 3 ) — volks-wirtschaftlich wichtig. Effektenkommission dient dem Anlage suchenden Leih-kapitalisten, nicht minder denen, die Effekten um eines spekulativen Gewinnes willenkaufen und verkaufen. Damit vermehrt sie die Verkäuflichkeit der Effekten fürdie seriösen Anleger und schafft erst die Möglichkeit, Anlagekapital großen Stilesauf dem Effektenwege flüssig zu machen. Die weit verzweigte Effektenkommissionunserer Banken schafft die Voraussetzung für erfolgreiche Emissionen.
Die Ausgestaltung des Effektenkommissionsgeschäfts beruht teils auf Gesetz 4 ),teils auf den „Ge-schäftsbedingunge n", welche dem Geschäft eine usance-mäßige Form aufprägen. Das Recht des Selbsteintritts, welches das HGB. 400 unterder Voraussetzung einer börsenmäßigen Kursnotiz dem Kommissionär vorbehält,
') Bender, Grundsätze des deutschen Handlungsrechts. Darmstadt 1824. Bd. I.S. 206.
2 ) M. Weber, Börsenenquete. Zeitschrift für Handelsrecht. Band 44. S, 6 ff.
3 ) Rieß er,. Die deutschen Großbanken. 3. Aufl. Jena 1910. S. 350. 4. Aufl. 1912.
4 ) HGB. § 383 ff. Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896. § 3, 4.