II
Bankgeschäfte.
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ist durch die Geschäftsbedingungen allgemein eingebürgert. Im Falle des Selbst-eintritts gelten für das Geschäft die börsenmäßigen Bedingungen, auch wenn esnicht an der Börse, sondern von der Bank „in sich" abgeschlossen ist. Die Bankerhebt vom Kunden außer der Provision auch die regelmäßigen Börsenunkosten(Courtage und Stempel) auf Grund von HGB. 403. Ist kein bestimmter Preisvom Kommittenten vorgesehen, vielmehr der Auftrag „bestens" erteilt worden, sobeschränkt sich die Pflicht des Kommittenten zur Rechnungslegung auf den Nach- 1weis der Innehaltung desjenigen Börsenpreises, welcher zur Zeit der Ausführung,d. h. zur Zeit der Abgabe der Ausführungsanzeige an den Kommittenten bestand.HGB. 400, Abs. 2. Ist der Auftrag auf einen bestimmten Kurs, etwa mit Limit„nicht über" „nicht unter" oder zum ersten (Mittel-oder Schluß-) Kurs, gestellt,so hat der Kommissionär diesen Kurs in Rechnung zu setzen. „Zum ersten Kurse"heißt nicht, wie der Wortlaut zu sagen scheint, Auftrag zu einem limitierten Kurse(also wenn die Depesche verspätet ankam, wäre zu diesem Kurse nachträglich nochauszuführen), sondern bedeutet vielmehr eine zeitliche Bestimmung: „Bestens zumAnfangskurse". Der Auftraggeber will in diesem Falle, daß die Order in die Fest-stellung des ersten Kurses mit hineinkommt, vielleicht um diesen Kurs zu beein-flussen '). Die öffentliche Börsennotiz ist ein Schutz des Kommittenten gegenüberdem Kommissionär. Aber keinesfalls darf der Kommissionär einen ungünstigerenPreis berechnen als denjenigen, zu welchem er selber vor Absendung der Ausführungs-anzeige aus Anlaß des Auftrages ein Geschäft mit einem Dritten — auch unter demBörsenkurse — abgeschlossen hat. Der Kommissionär soll nicht „schneiden". HGB.401, Abs. 2.
Da die gekauften Effekten an die Schicksale des Kommissionärs gebunden sind,ehe sie ausgeliefert werden, so verlangt das Interesse des Kommittenten möglichstfrühzeitige Auslieferung bzw. Absonderung. Vor dem Bankdepotgesetzvom 5. Juli 1896 war es fraglich, wann der Kommissionär die gekauften Effektenfür den Kunden auszusondern habe. Vielfach wurde Lieferungsbereitschaft alsgenügend angesehen. Daher benutzten die Banken die dem Kunden gehörigen,aber noch unausgesonderten Effekten vielfach dazu, sich selber auf dem Kredit-wege Geld zu verschaffen. Nach den §§ 3 und 4 des genannten Gesetzes hat derKommissionär, der einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren ausführt, die Ver-pflichtung, dem Kommittenten binnen drei Tagen nach Ausführung des Auftragsein Verzeichnis der eingekauften Stücke mit Angabe der Nummern zu übersenden:„Stückeverzeichnis". Die Uebersendung des Stückeverzeichnisses bedeutet, daßdas Eigentum damit „spätestens" auf den Kunden übergeht. Nach den Geschäfts-bedingungen der meisten deutschen Kreditbanken fordern die Banken jedoch vonihren Kunden in dem Falle ausdrücklichen Verzicht auf Uebersendung des Stückever-zeichnisses, wenn die angekauften Effekten noch nicht vollständig bezahlt sind,insbesondere also seitens der spekulierenden Kundschaft. Dann werden die Stückeunausgesondert als Eigentum der Bank aufbewahrt, wobei die Möglichkeit derweiteren Verpfändung durch die Bank bestehen bleibt. Soweit die Stücke vollbezahlt sind, wird das „ökonomische" Publikum unter allen Umständen auf Stücke-verzeichnis bestehen.
Zu ihrer größeren Sicherheit erweitern die Banken durch ihre Geschäftsbe-dingungen allgemein das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs am Kommissions-gut auf alle Forderungen der Bank gegen den Kunden, also z. B. aus Wechsel-geschäften, aus Kontokorrentsalden usw. Falls nach vorhergehender Aufforderungder Kunde einer Verpflichtung nicht nachkommt, so bedingt sich die Bank das Rechtdes öffentlichen Verkaufs aus. Nur hinsichtlich solcher Papiere, welche vom Kom-mittenten ausdrücklich als „fremde" bezeichnet worden sind, ist dieses Pfandrechtauf die aus dem Kommissionsvertrage sich ergebenden Verpflichtungen beschränkt.
*) Bankarchiv vom 1. Dez. 1910.