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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
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II

Bankgeschäfte.

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vom ,,Depositen"geschäfte), d. h. die Aufbewahrung und Verwaltung fremder Ef-fekten durch die Bank. Die Verwaltung umschließt eine sehr mannigfaltige Tätigkeit:Einziehung der fälligen Coupons und Dividendenscheine, Einholung neuer Couponsund Dividendenbogen, Inkasso ausgeloster Wertpapiere, Kontrolle von Verlosungen,Anmeldung von Aktien zu den Generalversammlungen, Ausübung von Bezugs-rechten, Einzahlung auf nicht vollgezahlte Papiere usw. 1 ). Effektenverwaltungverlangt mehr, als nur die Couponschere. Die weit eingebürgerte Verwaltung dernationalen Effektenbestände durch sachverständige Banken empfiehlt die Effekten-anlage vor jeder anderen Anlage dem leihkapitalistischen, oft unökonomischen,oft rentnerisch faulen Publikum. Ohne diese Mühewaltung kein Effektenkapitalis-mus! Da die Bank die bei ihr ruhenden Aktien in den Generalversammlungenzu vertreten pflegt und die Bechte der Obligationäre gegen den Gläubiger wahr-nimmt, so verlängert das Depotgeschäft zugleich den Arm der Bank weit hinausin das Wirtschaftsleben.

Die Ausgestaltung des Depotgeschäfts im deutschen Bankwesen beruht aufdem Depotgesetz, das mit weitverbreiteten Mißbräuchen aufgeräumt hat. Die vomBanker zur Aufbewahrung übernommenen Effekten sind äußerlich erkennbar undgesondert als Eigentum des Kunden aufzubewahren. Der Hinterleger kann aufdas Recht der gesonderten Aufbewahrung nur durch ausdrückliche und schriftlicheErklärung für jeden einzelnen Fall verzichten; generelle Erklärungen sind ungültig.

Seitdem halten gemäß denGeschäftsbedingungen" unsere Banken drei Artenvon Depots. Voran stehen die Depots A:Verwaltungsdepots";sie werden gesondert aufbewahrt, wobei lokale Trennung der Mäntel von denCouponsbogen als Sicherheitsmaßregel empfohlen wird; der Kunde hat dieStücke, meist zwecks dauernder Anlage, gekauft und bar bezahlt. Die Stücke sindEigentum des Kunden, aber der Bank haftbar für alle Forderungen gegen den Hinter-leger. Selbst bei den unerfreulichsten Bankzusammenbrüchen der letzten Jahre,z. B. der Leipziger Bank, waren, wohl auch Dank der Strafbestimmungen desDepotgesetzes (Gefängnis, unter Umständen Zuchthaus ), diese Verwaltungsdepotsunversehrt. Von ihnen unterscheidet man die Depots B:Bankendepots".Der Provinzbanker, welcher dem Banker des Börsenplatzes, demZentralbanker",Effektenaufträge seiner Kunden weitergibt, hat ordnungsmäßig diese Aufträgemit der Erklärung zu versehen, daß dje Effektenfremde" seien, oder daß die An-schaffung für fremde Rechnung geschehe. Alsdann haften die Stücke nur für solcheForderungen, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind, währendsie ohne solche Erklärung dem allgemeinen Pfandrecht des Kommissionärs lautGeschäftsbedingungen unterfallen. Gerät z. B. der Provinzbanker in Konkurs,so darf der Zentralbanker sich aus dem Depot B nicht befriedigen, vielmehr muß erdasselbe dem Kunden seines Kunden herausgeben; hat er die Papiere verkauft,so muß er ihm den Erlös aushändigen. Ein Verkaufsauftrag des Provinzbankersist nach Auffassung des Reichsgerichts nur anzunehmen, wenn der Zentralbankerredlicherweise annehmen darf", daß dem Provinzbanker die Befugnis zu solchemAuftrag zusteht. Von den beiden genannten Depots unterscheidet man endlichdie Depots C: Spekulantendepots,Stückekonto" genannt. Sie umfassendie nicht voll bezahlten Stücke, welche unter Verzicht auf Stückeverzeichnis hinter-legt sind. Eigentum der Bank, als solches nicht gesondert aufbewahrt, sind sielediglich Gegenstand einer Forderung des Kunden. Die gleiche Rechtslage gilthinsichtlich der großen Menge der im Auslande lagernden, für deutsche Rechnunggekauften Stücke, wobei das ausländische Recht für die ausländische Bank gilt,welches Uebersendung eines Stückeverzeichnisses nicht kennt. Der deutsche Kommis-sionär haftet lediglich für Sorgfalt in der Auswahl des Verwahrers 2 ).

*) E. Korn, Die Technik der Bankdepotgeschäfte, in den Annalen des Deutschen Reichs.1906. S. 481/561.

2 ) Berliner Tageblatt vom 14. und 15. Dez. 1910.