II
Bankgeschäfte.
123
b) Im einzelnen: UebernahmegeschäTt,Gründungsgeschäft,Emissionsgeschäft.
Beim Finanzierungsgeschäft handelt es sich wie bei jedem Bankgeschäft um einaktives und ein passives Kreditgeschäft. Die Bank gäbt Kredit, indem sie neu-geschaffene Effekten „übernimmt" und damit Schuldnerin des Gegenwertes wird.Der Inhalt des „U ebernahmevertrages" bewegt sich zwischen zwei Typen:Entweder übernimmt die Bank die Effekten gegen feste Kommission auf Rechnungdes Kreditnehmers, oder — in praxi weit überwiegend — die Bank erwirbt die Effektenzu festem Preise und vertreibt sie auf eigene Rechnung. Die Bank trägt in letzteremFalle die ganze Gefahr, z. B. der Versteifung des Geldmarktes, Verschlechterungdes Unternehmens. Der Schuldner scheidet aus den Unsicherheiten des Geschäftsaus. Eine beliebte Zwischenform ist die „0 p ti o n". Die Bank übernimmt einenTeil der neugeschaffenen Effekten fest und behält sich das Recht vor, einen weiterenTeil zu bestimmtem Preise in Zukunft zu übernehmen. Der Uebernahmevertragist oft ein höchst kompliziertes Gebilde, stellt Uebernahmebedingungen aller Artfest; ein wichtiger Punkt sind z. B. die Zinsen, zu welchen die unerhobenen Beträgebeim Emittenten stehen bleiben. Er gipfelt in der Festsetzung des Uebernahme-preises und führt zu künftigen Zahlungsverpflichtungen der Bank, welche inden Bankbilanzen nicht zum Ausdruck gelangen.
Dem Uebernahmevertrag hat seitens der Bank eine Prüfung des Unter-nehmens wie des Unternehmers vorauszugehen: Wird das Kapitalproduktiv angelegt werden? produktiv im privatwirtschaftlichen wie volkswirt-schaftlichen Sinne? Die Gründlichkeit der Prüfung entscheidet über die ganzeZukunft des noch ungeborenen Wertpapiers, über das Schicksal der Kapitalien,z. T. Ersparnissen kleiner Leute, welche in diesem Effekt angelegt werden. KeineSchablone kann hier die Männer ersetzen, welche Gewissenhaftigkeit mit Weit-blick verbinden. An den leitenden Emissionsstellen bedarf es jener kaufmännischenMischung von Wagemut und Vorsicht, welche den Schwindler und Projektenmacher— auch den ordensübersäten Exoten — durchschaut 1 ), aber den kühnen Pionierdes Fortschritts — einen Rathenau! — begreift. Hier fließen das Volkswirtschafts-interesse und das weitsichtig erfaßte Eigeninteresse der Bank zusammen. Hier iminnersten Kernpunkt der Volkswirtschaft, in den verschwiegenen Kabinetten derGroßbanken, wohin kein Auge des Gesetzes dringt, hier ist es, daß den nationalenKapitalien die Richtung gewiesen und die Volkswirtschaft geprägt wird.
Die Verantwortlichkeiten werden in vielen Fällen dadurch gesteigert, daßdas zu finanzierende Unternehmen erst geschaffen wird. Das „Gründungs-g e s c h ä f t" hat mit Kreditvermittlung nichts zu tun 2 ), ist also begrifflich keinBankgeschäft. In vielen Fällen vollziehen sich Gründungen ohne Bankbeihilfe,wie bei den meisten G. m. b. H. Aber auch dort, wo eine Bank mitwirkt, scheideman scharf zwischen den Gründern als den ursprünglichen Schöpfern und Ver-käufern und der Bank als der Käuferin und Weiterverkäuferin der Emissionswerte.Tatsächlich beteiligen sich die Banken vielfach schon an dem Gründungsvorgangin Vorbereitung der künftigen Emissionen. Sie gründen sogar nicht selten Unter-nehmungen zwecks Emission ihrer Werte. Die Teilnahme der Banken am Gründungs-wesen ist privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich erwünscht: Sie besitzen lang-jährige Erfahrung der Gründungstechnik. Die am Gründungsvorgang beteiligteBank durchschaut am besten die Natur der von ihr zu emittierenden Werte. Auchist sie als Kreditgeberin am besten in der Lage, dem neuen Unternehmen über dieAnfangsjahre hinwegzuhelfen. Die Rücksicht der Bank auf ihren Emissionskreditschützt vor den schlimmsten Ausschreitungen der Gründerei. Insofern ist dasGründungsgeschäft ein bankmäßiges Nebengeschäft.
!) Vgl. O. Lindenberg, 50 Jahre Geschichte einer Spekulationsbank. Berlin 1903.S. 64.
W ") R. Liefmann, Beteiligungs-und Finanzierungsgesellschaften. Jena 1909. S. 81.
2. Aufl. 1913.