II
Bankgeschäfte.
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Vorwand zu jener Strafbesteuerung der Aktiengesellschaften, welche unser ganzesFinanzwesen durchzieht. Angesichts der üblichen Emission über pari liegt die tat-sächliche Verzinsung unserer Aktien durchschnittlich nicht erheblich über der mittlererRentenpapiere. Daß der Aktionär sich reichlicher „mästet" als jeder andere Leih-kapitalist, davon kann gegenüber den Unsicherheiten jedes Aktienbesitzes keineRede sein — wie viel hört man von „dividendenlosen" Aktiengesellschaften!
Auf die Aufforderung der Bank erfolgt die Zeichnung seitens des Pu-blikums, juristisch Kaufofferte, auf welche die Bank eingehen kann oder nicht. ZumAbschluß gelangt das Geschäft erst durch die Zuteilung, d. h. Uebersendung des „Zu-sagescheins" seitens der Bank an den Zeichner, die Annahme der Offerte. Die Bankwird bei der Zuteilung den Anleger vor dem Spekulanten, den Geschäftsfreundvor dem Unbekannten bevorzugen. Häufig wird auch ein Quantum Effekten fürkünftige Kursregulierung zurückbehalten, nicht selten freilich auch zwecks Kurs-gewinnes durch späteren Verkauf zu willkürlich in die Höhe getriebenen Kursen.
Um die seriösen Zeichner, die sog. „festen Hände", festzustellen, bedienen sichdie Banken vielfach der „Sperre": diejenigen Zeichner werden bevorzugt, welchesich verpflichten, das Papier innerhalb bestimmter Frist nicht auf den Markt zubringen. Der Handel mit Sperrstücken, der gelegentlich unter der Handstattfindet, geschieht unter der Bedingung, daß der Nachmann die vom Vor-mann übernommene Sperrverpflichtung einhält. Widrigenfalls macht das Reichs-gericht den ersten Zeichner dem Emittenten haftbar. Diese Sperre ist eine ein-seitige Verpflichtung des Zeichners und manchen Mißbräuchen seitens des Emit-tenten - ausgesetzt 1 ). Durch die Sperre wird jene Bestimmung des Börsenge-setzes leicht umgangen, wonach der Mindestbetrag der in den Verkehr gebrachtenStücke an den größeren Börsen 1 000 000 Mk. erreichen soll. Es kommt vor, daßnur wenige Stücke oder gar keine sich im Handel befinden, wenn nämlich dieZeichnungen ohne Sperrpflicht ganz ausfielen, also sämtliche an das Publikumvertriebenen Stücke gesperrt sind. Dieser Zustand ermöglicht dem Emissionshaus,die zurückgehaltenen Stücke zu hoch getriebenem Kurse abzusetzen. -Es wäre zuwünschen, daß die Börsenbehörde für Bereitstellung eines Minimalbetrages un-gesperrter Stücke an den Markt sorgte, oder zum mindesten die Emissionsbank ver-pflichtete, bekannt zu geben, welcher Teil der Emission für den Börsenhandel freiist. Daneben besteht eine mindere Form der Sperre, bei welcher der Käufer dieStücke zwar ohne Sperrverpflichtung kauft, aber die den ALsatz vermittelnde Pro-vinzbank die erhaltene Vergütung ganz oder teilweise an den Emittenten heraus-geben muß, wenn die betreffenden Stücke vor Ablauf einer gewissen Frist auf denMarkt kommen. Diese Form der Sperre ist bei Hypotheken-Pfandbriefen häufig,setzt aber eine komplizierte Buchung und Kontrolle der gehandelten Stücke voraus.
So erwünscht die festen Hände sind, so wenig sind die Spekulanten — die sog.„Konzertzeichner" — entbehrlich. Große Emissionen lassen sich nicht über Nachtfest unterbringen, um so weniger, als die Nachfrage der Kapitalisten sich öfterslaunisch dem einen Wertpapiergebiet zuwendet und das andere zeitweise vernach-lässigt. Dann ist die Spekulation ein vermittelndes Zwischenglied zwischen derProduktion und dem späteren Konsum an Effekten.
d) Emission mit und ohne Benutzung der Börse. „Zulassung." Sowohldie Emission unter der Hand wie die durch Subskription läßt sich mit oderohne Benutzung der Börse durchführen 2 ). Nur kleinere Papierekönnen sich der Börse entschlagen. Alle größeren Emissionen suchen Börsen-
') O. Warschauer, Physiologie der deutschen Banken. Berlin 1903. S. 23/24.Schmalenbäch, Methoden der Emissionstechnik. Zeitschrift für handelswissenschaft-liche Forschung Bd. II. 1907/08. S. 81.
2 ) O. Stünzner, Banken und Wertpapierbörse. Inaug.-Diss.Altenburg 1911. Flers-heim, Die Bedeutung der Börse für die Emission von Wertpapieren. (Beides FreiburgerSeminararbeiten. Letztere erschien in: Die private Unternehmung. 2. Heft. Mannheim 1914.)