126 G. v. S e h u 1 z e-G aevernitz, Die deutsche Kreditbank. II
n o t i z. Die Bedeutung der Börsennotiz für Aktien erhellt aus folgenden Ziffern:Von insgesamt 2554 Aktiengesellschaften wiesen im Jahre 1902 Börsenkurs ihrerAktien auf 719, also nur 28,2%; aber bei einem Gesamtkapital derselben Aktien-gesellschaften von 6622 Millionen Mk. verfügten die Gesellschaften mit Börsennotizüber ein Nominalkapital von 4625 Millionen Mk., also 70 % des Gesamtkapitals. DieBörse verspricht dem Anlage suchenden Kapitalisten eine öffentliche und richtigeBewertung, sowie die stete Möglichkeit der Verwertung: Kurszettelwahrheit undAbsetzbarkeit des Effekts. Die Börseneinführung wirkt daher, unter sonst gleichenVerhältnissen, kurssteigernd.
Aber es ist damit die Frage noch nicht beantwortet, wie weit die Börse diebei der Emission auf sie gesetzten Hoffnungen tatsächlich erfüllt. Hierfür bedarfes zum mindesten einer „belebten" Börse — belebt durch Berufsspekulanten undspekulierendes Publikum. „Spekulative" Papiere — Aktien — sind auf Grund derBörseneinführung absetzbarer als die unspekulativen Papiere — Anleihen. Beimanchen Stadtanleihen ist durch Börsennotiz die Absetzbarkeit noch keineswegsverbürgt. Daneben gibt es auch unspekulative Aktien, bei denen die Börsennotizwenig bedeutet, z. B. Reichsbankanteile, die Aktien mancher Hypothekenbanken usw.Andererseits gibt es höchst spekulative Anleihen, die ohne Börsennotiz keineAbnehmer fänden, z. B. Mexikaner. Eine „stille" Börse hilft dem Emittenten wenig,indem die Börsennotiz allein bei geringem Umfang der Umsätze weder die Absetz-barkeit noch die Kurswahrheit gewährleistet. Erleichtert wird die Unterbringunggroßer Neuemissionen insbesondere dann, wenn in dem betreffenden Papier einTerminmarkt besteht, dessen Umsätze den Betrag der Neuemissionen umein Vielfaches überschreiten.
Damit ein Effekt der Börsennotiz und des Börsenhandels teilhaftig werde,muß es zur Börse „zugelassen" werden. Die „Zulassung" ist ein staatlichgeregelter Verwaltungsakt der Börsenbehörde. Papiere, die nicht zugelassen sind,dürfen an der Börse nicht gehandelt und im offiziellen Kursblatt nicht notiert werden;solche Papiere suchen vielfach einen inoffiziellen Markt auf.
, Die emittierenden Banken können gelegentlich daran interessiert sein, dasEffekt von der Börse fernzuhalten, weil der Handel eines unnotierten Papiers er-heblichere Zwischengewinne erlaubt, als der Handel auf Grund der Börsennotiz;in solchen Fällen werden die Emittenten die Börseneinführung zu vermeiden suchen.In den weitaus meisten Fällen erstreben jedoch die Emittenten die Börsennotizund beantragen zu diesem Zwecke die Zulassung.
Der Zulassung folgt die Börseneinführung. Sie besteht darin, daßdurch Zusammenwirken von Emittenten, Maklern und Käufern eine ersteamtliche Notiz zustande kommt. Man unterscheide Börseneinführungmit oder ohne vorhergehende Subskription.
Die Einführung ohne Subskription bedient sich eines konti-nuierlichen Verkaufs an der Börse. Zur Zeit in Ausdehnung begriffen, führt dieseForm der Emission zu mancherlei Mißbräuchen. Die emittierende Bank hat beiBörseneinführung die Festsetzung des „ersten Kurses", sowie das dem Markt zu-zuführende Quantum völlig in der Hand. Die „Bestens"-Aufträge zum ersten Kurse,-vor denen sich ein ökonomisch erzogenes Publikum überhaupt hüten sollte, sindder Willkür des Emittenten völlig preisgegeben. Mit Recht haben daher Börsen-vorstände gelegentlich die erste Kursfestsetzung vertagt, wenn viele „Bestens"-Aufträge vorlagen und das Material beschränkt war. Die Gefahr wächst, we nnder erste Kurs nicht rechtzeitig vor der Einführung veröffentlicht wurde, so daßdie Bestens-Aufträge manchmal zu ganz unglaublichen Preisen erledigt werden.In anderen Fällen beschränkt der Emittent das der Börse zur Verfügung gestellteQuantum. Er denkt gar nicht daran, das „Material" zum ersten Kurse abzugeben,hofft vielmehr an späteren Preistreibereien zu verdienen. Durch Einsperren derBaisse wird gelegentlich eine „Schwänze" inszeniert und der Kurs in die Höhe ge-