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Die deutsche Kreditbank / von Gerhart von Schulze-Gaevernitz
Entstehung
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II

Bankgeschäfte.

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wirbelt, selbst bei dividendenlosen Papieren und bei bilanzmäßigen Verlust-ziffern! Unsere Börsenzulassungsstellen könnten zur Gesundung unseres Emissions-wesens beitragen, wenn sie die ihnen durch das Gesetz verliehenen Machtmitteltatkräftig benützten. Da sie nach §36 des BG.Uebervorteilungen des Publikums zuverhindern haben, so sollten sie die Zulassung nur unter der Bedingung gewähren,daß dererste Kurs" rechtzeitig bekannt gegeben wird und das Emissionshaussich auf ein gewisses Umsatzminimum zum ersten Kurse verpflichtet. Nicht mindersind unsere Großbanken selbst an der Beseitigung derartiger Mißbräuche interessiert,da sie die von ihnen eingeführten Werte auch später nicht ihrem Schicksal über-lassen können. Die Bank muß das auf den Markt gelangende Material unter Um-ständen in Rücksicht auf ihren Emissionskredit wieder aufnehmen.

Eine andere seltenere Möglichkeit der Einführung ohne Subskription besteht darin,daß sämtliche oder die meisten Papiere vom Emittenten den Maklern übergebenwerden, ohne daß der Emittent einen Emissionspreis feststellt; dann wird derersteKurs" von der Börse feststgestellt und ist tatsächlich der Emissionspreis:Emissionan der Börse."

Was die Börseneinführung mit Subskription angeht, dieimmerhin als der normale Fall anzusehen ist, so sollte grundsätzlich, ehe zur Zeich-nung aufgefordert wird, festgestellt sein, daß das Effekt zur Börse zugelassen ist.Denn die Börsenfähigkeit ist für den Zeichner sehr wichtig. Normalerweise alsowird zuerst Zulassung zur Börse nachgesucht und erlangt, sodann zur Subskriptionaufgefordert, endlich zu einem vom Subskriptionspreise nicht allzu weit abhegendenersten Kurse eingeführt. Wo die Subskription dem Antrag auf Zulassung zur Börsezeitlich vorangeht, droht die Gefahr, daß die Zulassungsstelle ihrer Prüfungspflichtweniger streng nachkommt. Vielmehr wird sie sich leicht durch die Erwägung beein-flussen lassen, daß zahlreiche Kapitalisten die Zeichnung bereits im Vertrauen aufdie erhoffte Börsenzulassung vollzogen haben und durch nachträgliche Nichtzu-lassung schwer geschädigt werden würden.

e) Bedeutung des Aktiengesetzes von 1884 und des Börsengesetzes von 1896für das deutsche Emissionswesen. Die Gesetzgebung hat keinen geringen undkeinen ungünstigen Einfluß auf das deutsche Emissionswesen gehabt. Namhaft zumachen sind in erster Linie die Bestimmungen der Aktiennovelle von 1884. Sieerzwang die Oeffentlichkeit der Gründungsvorgänge, machte die Gründer für falscheAngaben des Gründerberichts (HGB. § 191) der Gesellschaft gegenüber verantwortlichund verordnete eine Nachprüfung des Gründungsvorgangs, besonders der Einbringun-gen. Eine besondere Prüfung hat dort stattzufinden, wo es sich umSachgründung"handelt, d. h. wo ein Teil des Gesellschaftsvermögens nicht in Geld, sondern in Sach-gütern eingebracht wird. Freilich ist es möglich, eine Sachgründung in der Formeiner Geldgründung zu vollziehen und so das Gesetz zu umgehen 1 ). Die erstenZeichner haften für die Vollzahlung der Aktien, weswegen die Uebertragbarkeitnicht voll eingezahlter Aktien (Interimscheine) beschränkt ist 2 ). Hierzu kommendie Bilanzvorschriften, welche die Oeffentlichkeit des Geschäftsbetriebes der Aktien-gesellschaften in gewissen Grenzen erzwangen. Dieses Gesetz hat unser Gründungs-wesen von den schlimmsten Mißbräuchen gesäubert.

Hierzu trat das Börsengesetz von 1896, welches allerdings nur solche Emis-sio nen trifft, welche Zulassung zur Börse nachsuchen. An der Spitze steht der Pro-spektzwang. Der Prospekt hat alle Umstände, welche für die Sicherstellung derZinsen oder Dividenden von Bedeutung sind, bei Aktien oder Obligationen von be-stehenden Aktiengesellschaften auch die Bilanzen der letzten fünf Jahre, zu ver-öffentlichen. Der Prospekt wird der Zulassungsbehörde vorgelegt, von dieser ge-nehmigt und dient dem Publikum als Unterlage für die Beurteilung des Papiers.Für falsche Angaben des Prospektes haften nach BG. § 45 und 46 den geschädigten

') P 1 u t u s v. 16. Mai 1914.

') H. V. Simon, Die Interimscheine. Berlin, Guttentag, 1913.