128 G. v. Schulz e-G aevernitz, Die deutsche Kreditbank. II
Papierinhabern diejenigen, die den Prospekt erlassen und unterzeichnet haben.Hierzu gehört auch das Bankhaus, das auf Grund des Prospektes Zulassungbeantragt hat. Es haftet für falsche Angaben des Prospektes, die es ohnegrobes Verschulden als solche hätte erkennen können. Der Antrag auf Zu-lassung muß von einem Bankhaus gezeichnet sein 1 ). Es ergibt sich hieraus einEmissionsmonopol der Banken, das mit einer gesetzlichen Pflichtzur Prüfung des Emissionsobjekts verbunden ist. Nach einer Entscheidung desReichsgerichts von 1912 genügt es nicht, sich auf fremde Angaben zu verlassen;insbesondere ist Nachprüfung der Buchhaltung des betreffenden Unternehmenszu verlangen 2 ).
Obwohl die Prospekte wegen übermäßiger Länge sich öfters der Oeffentlichkeitentziehen — ein Witzbold meinte: Ohne Aufsehen zu erregen, könnte er im Prospektmitteilen, daß er seinen Vater erschlagen habe —, und obgleich die gerichtlicheGeltendmachung der Emittentenhaftung in praxi manchen Schwierigkeiten be-gegnet, so sind die Prospekte doch tatsächlich Gegenstand einer nützlichen Be-arbeitung seitens der Fachpresse geworden. Auch steht die Prospekthaftungkeineswegs nur auf dem Papier. So hat das Reichsgericht (I. Zivilsenat) unter dem2. Mai 1903 dahin entschieden, daß der Emittent sich nicht dadurch der Prospekt-haftung entziehen könne, daß er nachweise, der Geschädigte habe den Prospektgar nicht gelesen; denn je nach demlnhalte des Prospektes bilde sich eine „Stimmung"aus, unter der sich die Zeichnung des betreffenden Papieres vollziehe. Die Prüfungdes Prospektes durch die öffentliche Zulassungsstelle soll nicht nur eine formelle,sondern in gewissen Grenzen auch eine materielle sein, die nicht nur privatwirt-schaftliche, sondern auch volkswirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigenhat. Hierzu tritt nach BG. § 41, Abs. 1 bei Umwandlung von Privatunterneh-mungen in Aktiengesellschaften das obligatorische Sperrjahr (nicht zu verwechselnmit den oben erwähnten, vertragsmäßigen „Sperrstücken"). Indem derartige Aktienerst ein Jahr nach der Umwandlung auf die Börse gebracht werden dürfen, wirddas Publikum von vorübergehenden Haussestimmungen unabhängig. Das Sperr jährist insbesondere ein Schutz gegen Umwandlung zu überhohen Kaufpreisen unterBarabfindung des bisherigen Unternehmers.
Zweifellos haben sich diese gesetzlichen Vorschriften durchaus bewährt. DasBörsengesetz hat damit in seinen unbestrittenen und ausbaufähigen Teilen zurGesundung des deutschen Emissionswesens viel beigetragen, während das verfehlteVerbot des Termingeschäfts heute für Effekten so gut wie beseitigt ist. — DieHaftung nach Aktiengesetz und die nach Börsengesetz kann unter Umständengleichzeitig eintreten. Wenn der Prospekt zugleich die Aufforderung der Gründerzur Aktienzeichnung enthält, so besteht einmal eine Haftbarkeit der Gründer nachAktiengesetz (HGB. 203) gegenüber der Aktiengesellschaft, sodann eine Haftbarkeitder Emittenten nach BG. §45, 46 gegenüber den Erwerbern des Papiers. Es stehtin Frage, ob äuf diesem Felde, das unsere Väter dem laissez faire überließen, durchGesetzgebung und Verwaltung nicht noch mehr geleistet werden könnte, z. B. durchvermehrte Bilanzöffentlichkeit usw. Durch Verordnung des Reichskanzlers vom11. Juli 1910 sind auf Grund des Börsengesetzes neuerdings diejenigen Kredit-banken, deren Aktien an einer deutschen Börse eingeführt werden sollen, zu ein-gehenden, zweimonatlichen Bilanzen nach einem von der Reichsbank bestimmtenSchema verpflichtet worden. Auch dieser Schritt lag in der Richtung der Gesun-dung und Festigung unserer Kreditwirtschaft durch vermehrte öffentliche Kontrolleund staatlichen Eingriff.
f) Eine Kritik des deutschen Emissionswesens hat zuzugeben, daß die deutschenBanken durch ihre Emissionen der Volkswirtschaft manche Wunden geschlagen haben.
T Bundesratsverordnung vom 4. Juli 1910 § 5.
") C. Calmon, Zur Lehre von der Prospekthaftung. (Bank, .herausgegeben vonA. Lansburgh, 1910). S. 1125 ff.