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der Neuverlosung das Feld eines sorglicheren Wirtes zu er-halten. Diese letztere Absicht wurde mir wiederholt als Grundangeführt, weswegen gerade die Mehrheit der armen Wirtedie häufige Neuverlosung vielfach verlange.
Aber die Gewohnheit der Umlosungen wirkt nun ihrer-seits wieder ungünstig auf die Behandlung des Landes zurück;sie erschwert insbesondere die Düngung, worüber in dem be-reisten Bezirke die Bauern einig waren.
Gegenüber den geschilderten Verhältnissen scheint derauf die Initiative des gegenwärtigen Landwirtschaftsministersseitens der Behörden geführte Kampf gegen die Häufigkeitder Umlosungen höchst verdienstlich.
Auch in anderer Hinsicht könnte eine weitsichtige, staatlicheVerwaltung mancherlei thun; es handelt sich darum, Fälle zuverhindern, wie folgenden, den mir einer der wohlhabendstenBauern von Karlofka erzählte. Er habe zwei Nadjele vonverarmten Gemeindegenossen gekauft, dafür das volle Ab-lösungskapital gezahlt und damit das Land aus dem Gemeinde-besitz ausgekauft. Die Gemeinde habe ihm nunmehr das frei-gekaufte Land, wie das Gesetz 1 in solchem Fall vorschreibt,aus der Gemeindeflur ausgeschieden, aber nicht in einemStücke, sondern in zahlreichen schmalen Streifen an denäufsersten Grenzen der Dorfflur. So umziehe sein Land fastdie gesamte Peripherie der Dorfflur; er habe zu dem nächstenFelde 7 Werst, zum weitesten 15 Werst (ein Werst über einKilometer). Dieser Fall ist um so mehr zu bedauern, alskräftige Existenzen, welche sich zu selbständigen und leistungs-fähigen Landwirten, „Bauern" im Sinne der deutschen Spi'ache,emporentwickeln, unter den Gutsbauern jener Gegend rechtselten sind.
Ähnlich wie im Charkoffsehen traf ich auch im Bezirkevon Konstantinograd derartige Elemente in gröfserer Anzahlunter den früheren Staatsbauern als unter den Gutsbauern.Wie im Charkoffschen fand ich auch in dem bereisten Bezirk
1 Es beruhte dies auf dem nunmehr durch Gesetz vom 14. Dec.1898 abgeänderten Art. 165 der allgemeinen Ablösungsordnung.