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Ordnung der Welt als „Gesetz“ und den ihm entsprechenden Ablaufder Welt als „Gesetzmäßigkeit“ zu bezeichnen.
Aus dem Sinnbereiche des Rechts und der Religionen ist derAusdruck dann in die philosophische Sprache übergegangen, umdamit die verbindliche Sittennorm mit der Würde der Unverletzlich-keit zu bekleiden: die Gebote der Sittlichkeit heißen bei Kant 116Gesetze, weil sie „dem Willen kein Belieben in Ansehung des Gegen-teils frei“ lassen.
Zu einem naturwissenschaftlichen Fachausdruck wird dasWort „Gesetz“ in der Zeit, als man noch an die „Gesetzmäßigkeit“der Natur, das heißt an einen in der Natur sich auswirkenden gött-lichen Plan, glaubte. Als dann dieser Glaube abhanden kam, als mandie Natur „entgötterte“, als man auf jede Annahme einer Gesetz-mäßigkeit in der Natur verzichtete, ist — aus alter Gewohnheit —der Ausdruck „Gesetz“ weiter verwandt worden, obwohl er allenSinn verloren hatte: man brauchte ihn jetzt, um etwas völliganderes, als er früher bezeichnete, damit auszudrücken, nämlichFormeln, in die man Erfahrungssätze faßte, also „Regeln“. Es gabvon nun an zwei grundverschiedene Bedeutungen des Wortes „Ge-setz“: Rechts-, göttliches, Sitten-Gesetz einerseits und Naturgesetzandererseits, die nicht mehr miteinander zu tun haben als das Schloßam Meer und das Schloß an der Tür, die auch beide denselben Namentragen.
Auf die Kulturvorgänge und mit besonderer Vorhebe die Wirt-schaft ist dann das Wort in seiner doppelten Bedeutung weiterübertragen worden: die richtende Nationalökonomie nahm den Be-griff des „Gesetzes “ auf in seiner ursprünglichen Bedeutung, dieordnende Nationalökonomie in seiner Bedeutung als Naturgesetz.
Die richtende Nationalökonomie hat, wie ich zu zeigen versuchthabe, eine Gesetzmäßigkeit der Wirtschaft angenommen, die sie inihrer Blütezeit religiös verankerte, um dann später, als mit demGottesglauben der Glaube an eine göttliche Welt- (und Wirtschafts-)Ordnung gefallen war, einen planmäßigen Ablauf der Geschichte aufeine sehr mysteriöse „Naturgesetzmäßigkeit“ zu begründen. In diesem
lls Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. 2. Abschnitt.