Die alte Marken- und Dorsvcrfassung,
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gemeinschafteil in den Gegenden, wo eine Siedelnng in Dörfernerfolgt, das ist dein größten Teile vvn Deutschland : wahrend alleinzelnen Stellen, namentlich in Niedersachsen , die einzelnen Bauernsich isoliert niederlassen, im sogenannten Hofsiedelungssystem. Daaber die Eigenarten der urwüchsigen Banernwirtlchaft sich vereinigtfinden bei der dorfartigen Siedelungsweise, so werde ich dieseschildern. Man kann dann leicht selbst feststellen, welche Erschei-nungen bei einer Siedelnng in Einzelhvfen wegfallen.
Also anch, nachdem sich die kleinen Gruppen von Familienin den einzelnen Dörfern verselbständigt hatten, blieb ein Zu-sammenhang der benachbarten Dörfer untereinander insofern be-stehen, als diese gemeinsam das zwischen den Dorffluren gelegeneGebiet, ursprünglich meist Heide, Moor, Sumpf und Wald besaßenund nutzten, als Markgenossen, Mitmärker, Lonsorkes. DieseTatsache ist wichtig. Sie erklärt die zahlreichen Nutzungsrechte,die noch zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts die einzelnenBauernfamilien vielfach auf fremdem Gruud und Boden, meistHerrenland, ausübten. Denn als im Laufe der Jahrhunderte dieGroßen das «„besiedelte Land mit Beschlag belegt hatten (dasursprünglich Eigentum der Markgenossen gewesen war), bliebendie Ansprüche der ehemaligen Besitzer teilweise in Form vonNutzungsrechten (zum Holzlesen, Streuholen, Weidegang sür dieKuh u. s. w.) fortbestehen.
Innerhalb einer Mark lagen nun also die verschiedenen Dorf-fluren, deren einzelne etwa drei bis vierhundert Hektar groß war.Sie umfaßten das in Kultur genommene Gebiet uud hatten imeinzelnen folgende Bestandteile:
1. das Dorf selbst, vom „Etter" umgeben, Flüsse, WeiherWege;
2. das Ackerland;
3. Weide und Wald.
Die Verteilung der Dorfflur unter die einzelnen Genossen,deren es nach Meitzen, dein vorzüglichsten Kenner dieser Materie,ursprünglich zehn bis dreißig gab, erfolgte nun nach einembestimmten, für die gesamte ländliche Wirtschaftsverfassung außer-ordentlich folgenschwere,, Prinzip, dem der ideellen Anteilnahme,
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