Allmende. Geniengelage. Flurzwang.
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derselben Familie. Mit der Zeit, müssen wir uns nun denken,wurden diese Purzellen geteilt, getauscht, zusammengelegt u. s. w.Das Ergebnis war ein unglaublich buntscheckiges Bild. EineDorfflur zerfiel in Hunderte, ja taufende solcher Parzellen, vondenen der einzelne Wirt also auch oft Hunderte über die ganzeFlur verteilt besaß. Erinnern wir uns, was wir auf unsererReise beobachteten: daß die Felder schachbrettartig, in winzigeStreifchen zerstückelt erschienen. Die Wahrnehmung war richtig:wir haben jetzt den Grund sür diese eigentümliche Erscheinungkennen gelernt.
3. bestand die Hufe aus den Nutzungsrechten der einzelnenBauernwirtschaft an dem nicht aufgeteilten Areal der Dorf-gemarkung, der sogenannten Allmende. Diese wurde gebildet ausdem Wald- nnd Weideland und blieb, wie gesagt, im Eigentumder Gemeinde, die den Genossen mir das Recht des Viehauftriebs,der Holzlese u. s. w. gewährte.
Diese eigentümliche Eigentumsverfassnng, wie sie sich fast über-einstimmend in Deutschland auf dem Lande entwickelte, hatte nunganz bestimmte Konsequenzen für die Gestaltung des landwirtschaft-lichen Betriebes selbst. Es war natürlich unmöglich bei derDurcheiuanderwürfeluug der einzelnen Besitzstücke jeder Bauern-familie, der technische Ausdruck dafür ist „Geinengelage", daß dereinzelne Bauer seine Wirtschaft einrichtete, wie es ihm gutdünkte.Deuu Wege gab es auf der Dorfflur noch nicht. Der Besitzereiner entfernten Parzelle konnte also nur zu ihr gelangen, wenner über die Besitzstreifen anderer wegfuhr. Also war es ausge-schlossen, daß der eine Bauer noch die Ernte auf dem Halm stehenhatte, während der andere sie einfahren wollte, daß der eine feinFeld zu bestellen anfing, während der andere schon eingesüt hatte,und so fort. Mit einem Worte: es folgte aus der gekennzeichnetenSituation, der sog. Gemengelage, mit Notwendigkeit eine Wirtschaftnach einheitlichem Plan, den die Ältesten der Dorfgemeinde fest-stellten. Nach diesem Plane war vorgeschrieben, was sür eineFrucht der einzelne Genosse anbauen mußte, wann er seinen Ackerzu bestellen hatte, wann er mit der Ernte sertig sein mußte; daswar der sog. Flurzwang. Ferner enthielt der einheitliche Wirt-