Der Ideengehalt der Zunftordnung.
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Handwerk bildendeil Personen gedacht war, wurde dann mit derZeit dahin nuanciert, daß sich das Vorrecht auf eine bestimmteAnzahl von Meistern zu beschränken habe: ein Gedanke, der inder allmählich allgemeiner werdenden „Schließung" des Handwerks,wie sie in seinen letzten Stadien, also zu Anfang des neunzehntenJahrhunderts ganz allgemein war, seinen folgerichtigen Ausdruck findet.
Und dem Streben nach einem Verwertungsmonopol entsprachdas Streben nach Monopolisierung des Nohstvffbeznges. Daherdie zahlreichen Bestimmungen, welche die Ausfuhr der Rohstoffeoder auch der Halbfabrikate aus dem „natürlichen" Bezugsgebieteines Handwerks zu verhindern suchten.
Aber worauf es fast noch mehr ankam, als auf die Sicherungdes Gesamtprvduktiousgebietes für das Gesamthandwerk, war derSchutz des einzelnen Handwerkers gegen Übergriffe seiner Kollegen.Sollte das Ziel erreicht werden, daß jeder Handwerker sein gutesAuskommen durch seiner Hände Arbeit finde, so mußte ihm dasQuantum Arbeit gesichert werden, durch dessen Verwertung er seinenUnterhalt verdiente. War also die Gesamtproduktionsmenge für einganzes Handwerk fest umschrieben, so galt es, Fürsorge zu treffen,daß nicht der einzelne Meister soviel davon an sich risse, daß deinandern nicht genug zur Fristung seines Daseins verbliebe.
Der Erreichung dieses Zweckes dienten:
1. Vorschriften, die die Bedingungen des Nohstosfbezuges füralle Handwerker gleich gestalten sollten, sei es, daß sie bestimmten:kein Meister dürfe anders als am Markttage, am angezeigten undbestimmten Orte und nirgends anderswo einkaufen, sei es, daßdie Preise des Rohstoffs amtlich festgesetzt und von jedermanneingehalten werden mnßten, sei es, daß das Quantum der voneiner Person einzukaufenden Menge beschränkt wurde, sei es, daßganz allgemein jederart „Vorkanf" verboten wurde, sei es, daßjedem Handwerker das Recht eingeräumt wurde, an dein Einkaufeeines andern teilzunehmen.
2. Bestimmungen, in denen die Ausdehnung des Betriebesoder die Menge der Produktion Beschränknugen unterworfenwurden. Hierher gehört die fast überall wiederkehrende Festsetzungder Höchstzahl der Gesellen und Lehrlinge, die ein Meister beschäf-
Somburt, VollZwirischaft. 5