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knüpfen, getrennt in Betracht ziehen, da jede wesentlicheigenartig charakterisiert wird. Wenn wir uns zunächst ein-mal vergegenwärtigen, welchen Inhalt die Bewegungen von1789 und 1793 hatten, jene Bewegungen, die die große franzö-sische Revolution bilden, so ist Wohl auch für den Kurzsichtigendie Revolution von 1739 eine rein bürgerliche und zwargroßbürgerliche Bewegung, Es ist der Kampf des Groß-bürgertums um Anerkennung seiner Rechte und Befreiungvon den Privilegien der herrschenden Klassen der Gesellschaft,von den Fesseln, in denen es von den feudalen Gewaltengehalten worden war. Es kleidet sich dieses Streben zwar indie Forderungen der Gleichheit und Freiheit, aber, „die siemeinen", die Gleichheit schon von vornherein mit der Ein-schränkung der Gleichheit vor dem Gesetz und die Freiheit?Schauen Sie sich die ersten, einschneidenden, sagen wir sozialenGesetze an, die unter dem neuen Regime in Frankreich ge-geben werden, Sie atmen alles andere als einen „Volks-"oder gar „arbeiterfreundlichen" Charakter; man sieht esihnen auf den ersten Blick an, daß sie nicht von den Massenfür die Massen gemacht find, sondern von vornehmen Bour-geois, die sich in einen scharf pointierten Gegensatz zu derCrapule stellen. Gleich die bekannte I,oi wartialovom2 0. Oktober 1739, ein „Aufruhrgesetz", bringt diesen Gegen-satz zum Ausdruck, wenn sie von den „dons cito)'«»«" spricht,die gegen die Angriffe der „?°ns mal inwntion6s" geschütztwerden müssen durch strengere polizeiliche Maßregeln: „wenndie Masse sich auf geschehene Aufforderung hin nicht zerstreut,so hat die bewaffnete Macht Feuer zu geben". Man wollteden Leuten da nnten auf der Piazza ihre Mucken austreiben,damit nicht ein zweites Mal, wenn sich das Volk ohne höhereErmächtigung der Brote in den Bäckerläden bemächtigenwollte, der Mvrdstahl in der Brust eines ehrsamen Bäcker-meisters sich verirren möchte.
Ans doktrinär bürgerlichem Geiste geboren ist dann einzweites wichtiges Gesetz jener ersten Jahre, an das ich hier