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geführt haben würden, als welche die letzten Ereignisse vor-fanden. Wenn eine der Regierung überlegene Kraft im Volkegewesen wäre, so hätte sie in so langer Zeit und bei so heftigerAufforderung sich Bahn brechen müssen. Und, wie es eben-falls der Ministerpräsident konstatirt hat, war schon diesMachtverhältnis zn Gunsten der Obrigkeit vor dem Krieg,so lag es nach demselben zweifelsohne noch so viel günstiger.Mit feindseligem Vorgehen war also nunmehr keine that-sächliche Wiederherstellung des Rechtes zu erwirken.
Es blieb dann nur noch die Wahl zwischen zwei Formender Rechtsverwahrung, welche aber, die eine wie die andere,auf dem Boden der blos theoretischen Erklärung stehen bleibenmußten, welche beide nur Formen waren, beide nur die feier-liche Anerkennung einer legalen und moralischen Wahrheit.Es gab die einseitige oder zweiseitige Anerkennung. Dieeinseitige, in welcher die Kammer für sich allein die Inte-grität ihrer verfassungsmäßigen Ansprüche aufrecht erhielt,— oder aber die zweiseitige, mittelst deren die Kammer, unterMitwirkung der Regierung, also in der feierlichsten Formeines Vertrags, bei welchem beide streitenden Parteien kon-kurrieren, ihr unversehrbares Recht einregistrirte.
Ist die vorausgegangene Auslegung richtig, so lohnt esnicht mehr der Mühe, weiter zu begründen, warum das Hausder zweiseitigen Prozedur den Vorzug gegeben hat, und warumman gezwungen ist, ihm einzuräumen, daß es unter den ob-schwebenden Verhältnissen das theoretisch vollkommenste In-strument zur Herstellung eines öffentlichen Rechtsstandes er-griffen hat, nachdem es durch seine verneinende Haltung vordem Kriege und während des Krieges bis zur Indemnität dieeinzige haltbare Stellung zur Wahrung der Rechtskontinuitäteingehalten hatte.
Wenn die Indemnität an der angebornen Unvollkommen-heit der Oktroyirung leidet, so ist die Oktroyirung ein Erb-übel, welches nicht blos allen preußischen, sondern allen