Allmählich, zögernd und vorsichtig gemessenen Schrittesbewerkstelligt das Reich deutscher Nation seinen Übergangaus dem Zustande des Mittelalters, in welchem das Jahr1866 es vorfand, zur Ordnung eines seinen großen Auf-gaben angepaßten Staatswesens. Was um Einzelner wegenbestand, muß derjenigen Ordnung weichen, die um desGanzen willen ins Leben zu treten verlangt. Ein Teilvon den Hoheitsrechten der Landesregierungen ist in denVerträgen von 1866, 1867 und 1871 übergegangen an dieGesamtheit des Reiches. Die erste und nächste Aufgabedes letzteren ist von Natur der Aus- und Durchbildungdieser festerworbenen Hoheitsrechte gewidmet. Ganz vonselbst erwächst aus solcher Arbeit bald da, bald dort einStreit um die Grenzen. Was in das neue Gebiet fallen,was dem alten gehören soll, wird dann zum Gegenstanddes Prozesses zwischen denen, die dem Alten, und denen,die dem Neuen hold sind. Jede Grenze ist ja eine idealeLinie, welche ins Unendliche teilbar ist. In der Auslegungdes Grenzvertrages gilt es den Preis davon zu tragen.Da, nach einem nicht oft genug zu wiederholenden Aus-spruch, alles zurückgeht, was nicht vorschreitet, müßte dasneue Reichsgebilde Besorgnis einflößen, wenn es aus deu Grenzirrungen mit seinen Gegnern nicht an jeglicher Stelleden besseren Teil davontrüge. Damit ist schon von selbst
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