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4 (1896) Politische Schriften von 1868 bis 1878
Entstehung
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gesagt, daß die Grenzabsteckung oft eine Grenzberichtigungund die Grenzberichtigung eine Grenzerweiterung zu seinberufen ist. So weit die Hoheitsrechte sich mit landschaft-lichen Bedürfnissen decken, soll ihr Bestand gesichert sein;so weit sie aber mit nationalen Wohlfahrtsbedingungen zu-sammenfallen, dürfen sie der Reichszuständigkeit nicht vor-enthalten bleiben. Wo in den Grundverträgen des Nord-deutschen Bundes und den Versailler Traktaten hier Lückengeblieben sind und es sind deren nicht wenige ge-blieben ist es Sache der Entwicklung, ergänzend, wennnicht einzugreifen, doch einzuwirken. Manches vollzieht sichvon selbst durch die Macht der eingeborenen Umstände.Wie unschädlich sind die Vorbehalte geworden, welche denLandesregierungen das Recht selbständiger diplomatischerVertretung im Ausland gelassen! Wo die Eitelkeit einesHofes darauf hält, sich noch diesen Luxus zu gönnen,huschen seine Gesandten als blasse Schatten neben denendes Deutschen Reiches einher. Doch nicht in jeglichemStück macht sich die Sache so leicht. Wo das Hoheitsrechtseine Spitze nach innen kehrt, ist es schärfer eingebisfenund findet schwächern Widerstand. Selbst in denjenigenZweigen der Gesetzgebung, auf deren Gebiet dasselbe rück-haltlos dem Reichsrecht sich unterworfen, gelang es ihmvielfach, Gebiet zurückzuerobern durch die bloßen Ein-führungsverordnuugen, denen aus zu zärtlicher Schonunggegen frühere Eigenart zu viel Spielraum geblieben. Amschwersten und bedeutungsreichsten gestaltet sich dieser Zwei-kampf zwischen Ahriman und Ormuzd auf dem Felde derJustizgesetze. Hierher konzentrieren sich alle schlauen po-litischen Berechnungen, welche auf die dynastischen und pro-vinzialen Eifersüchteleien spekulieren, um die wichtigste undwirksamste aller Gemeinsamkeiten in ihrer Ausbildung zuhemmen. Hier auch wird ihnen das am leichtesten. Die