einer provisorischen Verfügung, Im Jahre 1873 trat dieholländische Gesetzgebung ihren Rückzug an, ganz genau mitder ersten Viertelsschwenkung, die wir vor kurzem auffranzösischem Boden vollziehen sahen, nnd genau mit dem-selben Erfolg. Die Regierung ließ sich durch die Kammernbloß die fakultative Ermächtigung geben, die Münzanstaltnach eignem Ermessen dem Silber zu sperren. Aber esdauerte nicht lange, so wurde praktisch daraus und mußtewerden eine absolute Unterdrückung des Silberprägerechts,wenigstens für die Privaten und das Mutterland. Zu-nächst, und die abwartende Stellung noch weiter charakteri-sierend, ließ sich das Ministerium jene Autorisation nur aufzwei Jahre bewilligen. Aber vor Ablauf derselben hattendie Dinge, statt der Hoffnung auf Rückkehr der alten Ver-hältnisse zu entsprechen, sich nur weiter von denselben ent-fernt, und die Erlaubnis mußte um zwei Jahre verlängertwerden. Zu gleicher Zeit war es aufs empfindlichste fühl-bar geworden, daß mit dem bloß negativen Verhalten nichtauszukommen war. Die Entwicklung drängte durch ihreeigene Gewalt zu positiven Veranstaltungen, und diesekonnten auf nichts anderes hinauslaufen als auf dieWiedereinführung der Goldmünze.*) Doch abermals gabman die Vorbehalte nicht auf, souderu entschloß sich nur,durch eine zweite Viertelsschwenkung bis zur halben Um-kehr vorzugehen. Während die Regierung sich zum Ein-stellen der Silberprüguug auf zwei weitere Jahre ermäch-tigen ließ, legte sie zugleich ein Gesetz über Ausprägungvon Goldmünzen vor, welches Holland auf den Standpunktbrachte, auf dem das Deutsche Reich nach dem ersten Gesetz
") Die eigentümliche Physiognomie und den ganz besonders be-lehrenden Verlauf dieser Entwicklung habe ich im fünfzehnten Abschnittmeines „Reichsgold" ausführlicher geschildert.