müßten ganz andere Kompensationen für unsere Lieserungen, z. B.Kohlen, die wir selbst im Inlands so gut gebrauchen könnten, ver-langt werden. Wo aber in dieser Weise die Geldzahlung nicht aus-geschaltet werden kann, da müßte, wie gesagt, unbedingt Zahlungin ausländischer Valuta verlangt werden. Bisher ist das meinesWissens nur bei Kohlen lind Goldwaren bestimmt.
Als im Sommer 1917 die deutsche Valuta in der Schweiz auf rund Sl) °/<> der Parität fiel, erkannte die deutsche Regierungendlich, daß sie energischere Mittel in Angriff nehmen müsse, undsie benutzte die Gelegenheit der damals ablaufenden Wirtschafts-abkommen mit der Schweiz und Holland , um eine Hebung desMarkkurses zu versuchen. Es wurde für die Kohlenliefcrungein erheblich höherer Preis verlangt als früher (aber immer nocherheblich niederer, als er diesen Ländern von der Entente berechnetwurde, und noch viel zu nieder angesichts des Amstandes, daß dieinländische Bevölkerung so ungenügend mit Koblen versorgt wurdeund im Kleinverkaufe so sehr gestiegene Preise zu bezahlen hatte).Gleichzeitig wurde dem Deutschen Reiche von der Schweiz einDarlehen von 18(1 Millionen Franken gegen Hinterlegung vonSicherheiteil zugesagt. Aber ähnliche Abmachungen mit Holland ist nichts Näheres bekannt geworden. Damit soll für die Dauer desAbkommens der Mehrbedarf Deutschlands an Zahlungen nach derSchweiz — es wurden 68 Millionen Franken als monatliche For-derungen der Schweiz , 25 Millionen Franken als monatliche For-derungen Deutschlands angegeben — ausgeglichen werden. Dochnüssen wir jetzt, daß der Kurs unserer Valuta keineswegs uur vondem Zahlungsverkehr, sondern, da kein freier Warenausgleich statt-finden kann, auch von den ganzen inländischen Preisverhältnissenabhängig ist. Dafür werden die Unterhändler wohl kaum schonVerständnis gehabt haben. Man darf aber aus diesem Grundeden Einfluß dieses Abkommens auf den Stand unserer Valutanicht zu hoch veranschlagen, wie es überhaupt unendlich viel leichterist, das Sinken einer Valuta zu verhindern, als sie wieder zu heben,wenn sie einmal gesunken ist.
Als eine weitere Maßregel machte die Regierung dann vonder ihr schon in der letzten Devisenordnung verliehenen BefugnisGebrauch, eine allgemeine Anmeldung und Feststellung allerin privatem Besitz befindlichen Devisen sowie ihre Enteignungnach Mahl der Reichsbank durchzuführen. Anzumelden sind alle
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