Miet° oder Pachtzinsforderung ist z. B. eine Forderung auf eineeinseitige Zahlung, die aber doch auf Grund eines „Amsatzes", einertauschwirtschastlichen Gegenleistung verlangt wird. Abgesehen etwavon Steuerzahlungen, wo die Gegenleistung, der allgemeine Schutzdurch den Staat, nicht Gegenstand des Tauschverkehrs ist, undvon Schenkungen, sind so ziemlich alle „Zahlungen" auch zugleichAmsatze, Tauschoerkehrsvorgänge. Auch Zahlungen können, genauwie Llmsätze, verrechnet werden, müssen nicht unbedingt in dengesetzlichen Zahlungsmitteln erfolgen. Die „deklaratorische" Tätig-keit des Staates, der solche schafft, ist daher eine durchaus sub-sidiäre und nur juristisch bedeutungsvolle. In 99 von 100 Fällenverlangt kein Gläubiger Zahlung in gesetzlichen Zahlungsmitteln,sondern er verlangt Erträge in seiner Erwerbstätigkeit, mit denener als Einkommen seiner Konsumwirtschaft seine Bedürfnissebefriedigen kann. Nur wenn die Stabilität der allgemeinen Rech-nungseinheit erschüttert ist, was durch Manipulationen mit denstaatlichen Zahlungsmitteln geschehen kann, wird unter Amständendie juristische Vorschrift, daß Zahlungen in der staatlichen Wäh-rung zu leisten sind, von Bedeutung.
In neuester Zeit hat nun eine Richtung der Geldtheorie, die„chartale ", an ihrer Spitze Knapp, wachsenden Einfluß erlangt,die diese Funktion des Zahlungsmittels als die primäre in denVordergrund stellt: Geld sei „ein Geschöpf der Rechtsordnung".Sie behauptet dies deshalb, weil der Staat bestimmen kann,daß Geldschulden in dem von ihm geschaffenen Gelde erfülltwerden müssen, und eventuell auf eine derartige Erfüllung geklagtwerden kann, und weil ferner der Staat das von ihm geschaffeneGeld auch zu Zahlungen an sich bestimmen kann. Das ist natürlichganz zutreffend, aber es ist durchaus verkehrt, wenn nun darausgeschlossen wird, daß der Staat auch die ökonomische Geltungseines Geldes, seine „Kaufkraft", bestimme, daß auch sie ein Ge-schöpf der Rechtsordnung sei. Es bedeutet das, ganz abgesehenvon grundlegenden theoretischen Irrtümern über das Wesen desGeldes und seine Stellung im Tauschverkehr, eine gewaltige Äber-schätzung der vom Staat geschaffenen Zahlungsmittel und derenFunktion bei einseitigen Zahlungen. Wir werden sehen, daß dieFrage, in welchem Gelde Zahlungen geleistet werden müssen,in der Regel bei einem geordneten Geldwesen, d.h. wenn derStaat das Geldwesen nicht zu dem Zweck, sich selbst künstlich
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