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ä. Die Kaiserlich Privilegien Meß-Kataloge.
Dieselben Umstände, welche der Entstehung eines eigenen ka-tholischen Meß-Kataloges in Frankfurt günstig waren, wirkten ohneZweifel auch auf die Andersgestaltung der Meßverzeichnisse, wie die-selbe nun durch eine unmittelbare Einwirkung der kaiserlichen Hof-politik herbeigeführt wurde. Wiederum ist es das Archiv der StadtFrankfurt , welches uns über dieses Verhältniß, wenn auch nicht wiefrüher einen vollständigen Aufschluß, so doch mehrfache schätzenswertheAndeutungen giebt'^). Verschiedene Notizen über Rathssitzungenaus den Jahren 1616 bis 1618 bezeugen, daß der Frankfurter Notar und Bürger Heinrich Krön er, ein Klient des oben-genannten Kurfürsten Johann Schweickard von Mainz , sich ein Kai-serliches Special-Privilegium zur Herausgabe des Frankfurter Meß-
Kataloges zu verschaffen gewußt hat, und in Folge desselben gegendas Forterscheinen des auf Veranstaltung des Rathes bei Sigis-mund Latomus herauskommenden Kataloges, bei der letztgenanntenstädtischen Obrigkeit Beschwerde führt. Die archivalischen Mitthei-lungen lassen vermuthen, daß Krön er, dessen Kataloge wenigstensin zwei Messen erschienen sind, mit seiner Klage gegen Latomus,der inzwischen auch ein Kaiserliches Privilegium zu erlangen wußte,gerichtlich abgewiesen und an der ferneren Herausgabe seines Kata-loges verhindert worden ist.
Eine Beschreibung der verschiedenen Kataloge mit KaiserlichenPrivilegien solgt nachstehend:
«) Der Meß-Katalog mit dem Kaiser!. Privilegium für den Notar Heinri ch Kröncr in Frankfurt , Herbstmesse 1K1K und Fastenmesse !<!I7.
Der Titel der ersten Messe lautet:
e^^I.0ttH8 s VXlVKK8^I.I8 NVN-jvINl8 r'K^N-
60k'VK1'LX8I«V8 j ^VIVAIN^ISVS, ^NXOAl. oe.XVI. j Uoe ett: > VL8I«^'ri0 0>IXlV5lKVAI j YVI 1118015 ^VrV.VI^I.I- > dus vel
emenästiores öc auÄiores ^ proäierunt. s IVX^I^eVI^^IVZI L'I ^ I^inKuarum aopriwe viKestus. j Dasist/ ^ Verzeichnuß aller Bücher/ so zu Franckfurt in der Herbst-meß/ ^ Anno 1616. entweder gantz new oder sonsten verbessert/oder auffs > new widerumb auffgelegt/ in der Buchgassen s verkaufstworden, j Stuclio et operä ^ I1LXM0I KK()XKtVI. j OumKratia et priuilvKio fpeeiali 8ae. Oaelsr. Alaieltatis. ^ (DasJnsigne: Ein kaiserlicher Doppeladler). ?K^cO?V^I,
A. oe. xvi.
Außer dieser Ausgabe, von welcher ich nur ein Exemplar (inder Meusebach 'schen Bibliothek) kenne, besteht noch eine andere Aus-gabe, welche auf dem Titel die Worte „Studio et operkIVILI KKÜXLKI" wegläßt, dagegen über der Zeile „VK^xeO-ü'VKI'l, AI. VO. XVI." folgende Zeile „I'roüst auu«l loliannvmKruZerum .^uKustauum" führt und übrigens Wort für Wort mitjener ersten Ausgabe übereinstimmt. In der Meusebach 'schen Biblio-thek, so wie in Bamberg und Berlin befinden sich Eremplare der
zweitgedachten Ausgabe. Die Eintheilung dieses Kataloges ist der-jenigen der Latomus'schen Verzeichnisse angepaßt.
Der Titel der Fastenmesse 1617 lautet:
c^i.vi.ocivs I vxiviM8.vi>i8 ?K0 nvn-joinis rn^x-
c<MVIVI'KX8I»V8 l VLK^I^IKVS VL v.vxo > »I.ve.XVII.>Iloe elt: j VLSiciX^lio O^IXIVAI I.IKKOKVAI, > YVIIlisek ZVVX0IXI8 VLK^- j IiKus, vel noui, vel einen-ciatiores 6c auetio- ^ res proclierunt. ^ Das ist: ^ Verzeichnußaller Bücher/ so zu Franckfurt in der ^ Fastenmeß/ Anno 1617.entweder gantz new/ oder sonsten ^ verbessert/ oder auffs newwiderumb auffgelegt/ in der ^ Buchgassen verkaufst worden. ^ Oumttratia sc ?riniIoAio 8ao. Osef. MaieN. > (Dasselbe Jnsigne,wie bei H. -M. 1616). Iß'k^neor'VKI'I, ^p'» ^ieolai Hoff-wanni. ^ I'rostat in Oklieina I^ucW lennis I^rsnc.
und obgleich des Kröner'schen Namens dabei nicht ausdrücklich ge-dacht ist, so zeigt doch genau dieselbe Vignette des Kaiserlichen Dop-peladlers und der Umstand, daß ein anderes kaiserliches Privilegiumnicht eristirte, den Kröner'schen Ursprung dieses, ebenfalls in Bam-berg befindlichen Kataloges. Auch von diesem Kataloge ist einezweite Ausgabe (in der Berliner Bibliothek) vorhanden, welche vorder Privilegiums-Zeile noch die Worte führt „Hui Proliant pleri-nue avuÄ ^oannem KruAerum, Libliovolain ^uAuttanum."
SS) Notizen über die Rathssitzungen
I) Freytags den 28. Junij «Sl«:„Ist in gehaltener Ratschlagung desjenigen Jntercessions-Schreiben«, so der„Hochwurdigst Fürst vnd Herr, Herr Johann Schweickart, Erzbischoff„vnd Churfürst zu Maintz für Henrich Krönern, ZVotsiinm vnd Burgern„alhicr abgehen lassen betr. Sein KrönerS ober des Xotarwtsspiegel Meisters„vnd den catg,Ioguin geileralem lüirorum in Meßzeiten, zuforderst anregung„beschchen, vnd solchem nach sein KrönerS vbergebener Supplication vnd„Copia erlangten Privilcgi verlesen, vnd weil diese Sach offl vor angercte„beyde Puncte berührt darauf in gehabter vmbfrag vor gut angesehen vnd„rathsam ermessen worden, daß soviel den Ersten Puncten des Xotsrist-„Spiegel, vnd darbey wieder Johann Holbeym weit geführte clag anlangt,„man Sich deßen, alß einen Particular vnd Partheyer nicht anzunehmen, son-„ dern dieselbe zusammen, auch deßfalls sich in Schrifften nil einlassen solle,„bevorab weil diese Sach schon albereit in Rechtfertigung verfangen, derowcgen„den Parteyen freystellen, ob Sie dieselbe außführen, oder sonsten sich mit„ einander vergleichen wollen. So viel aber den andern Punct mit dem La-„tslogo betrifft concernirtc derselbe E. E. Rath vnd dessen orcUimtiv». Ob„denn wohl die Kays. Hoheit in errheilung der Privilegien zu üisjustiren,„oder deroselben bevorab bei Jezigem dieser Statt noch vorhandenen Zustand„sich zu opponircn nicht thunlich, weil jedoch genugsam abzunehmen, daß„crmelter Kroner solch Privilegium per lub- et obreptionem außbracht, dieß-„ falls auch dieser Statt zu praejuclie gehandelt, habe der mehrere Theil„der anwesenden Herrn für gut angesehen, daß man Jhme Kroner beschicken,„so wohl seinen bißhero erzeigten Vngchorsam, alß auch daß er seine obrig-„keit vnd deren Verordnung wegen des oatalogi zuwider vnd praejuäic,„mit außbringung des Privileg» gehandelt zu gemüth führen, vnd darvor„abzustehen erinnern lassen solle, Darneben aber vnd im fall er Sich nicht„weisen lassen wollte, tönte Sigismuucko latomo, alß welcher den eatalogmn„bisher gelruckr, sich mit Jhme Kröner einzulassen vnd zu vergleiche», an„Hand gegeben werden, bevorab weil man vornehme, daß er Kroncr, wegen
„Jhme obliegender schuldlast sich darzu crbottcn, auch vmb soviel mehr dazu„verstehen werde, dieweil er leichtlich zu erachten, daß Jhme mit dem„logo fortzukommen, sehr schwer fallen werde. Im Fall denn wie solche»„nicht fortgehen wolle, konte man Jhme Krönern oonniviren, vnd sein be-„stes prüfen lassen der Zuversicht, er dieß Werk hiernechst selbst fallen lassen,„vnd davon abstehen werde."
2) Dienstags den 19. Augusti l«I7:„Alß Henrich Kröner, Xotarin«, ein berichtschreibcn »vergeben, vnd waß„es mit dem ostÄloKo likrorum vor weniger Zeit eine Beschaffenheit gehabt,„auch waß ihm darüber ein Privilegium caelsrium oußzubringcn vervrsacht,„angezeigt, mit angcffter Pitt, die Sache wohl zu crwegcn, vnd Jhme„darbey Hand zu haben, gebetten, darbey »I. ^oSoei ^ntlie» StattschrciberS„äetension vber sein KronerS in ermeld Schrifft befindliches vnd wider Ihn„gerichtes angeben, verlesen worden '/. Soll man diese Sachen in äelibera-„tion ziehen vnd der Herrn Advocaten Rückbedenken darinnen einholen, Son-„sten aber sehn, wie man Sein Kröners mächtig seyn könne vnd daruff in„Hoffnung einziehen lassen."
3) Dienstags den 7. Julij 1618:„Als Henrich Kröncr sich Inhalts «upplie^tio» abermahlS vber SigiSmun-„dum Latomum wegen Truckung des vatalogi lilirorum beclagt, vnd auß„angezeigten Vrsachcn alle Seine gülcr inventiren vnd mit dem Reichsadler„beschlagen zu lassen gebetten '/. Soll man der Herrn Advocaten Rath hier-über einholen lassen."
4) Dienstag den 8. Septcmbris ISlg:„Alß Henrich Kröncr in vbergebener Schrifft sich abcrmahls vber Sigißmund„Latomum, wegen Verfertigung des Natalogi libroruin, vnd darüber erlang-ten Privilegs beclagt, vnd Ihn bey cmgcmaStcn Privilcgio zu schützen ge-„ betten -/. Soll man ihm das gcstrigS TagS vor Herrn Schulthes vnd S6,öf-„fen crgangenes Dccrcr zustellen, vnd was sonsten ferner in der Sachen zu„thun, der Herrn Advocaten Rath einholen lassen."