Roggen und für 2V Nlk. andere Güter, in dem anderenFall erhält sie für die letzteren 20 Mk. nichts. Durch dieErfindung, den Koggen statt aus den fruchtbareren Bödendes Auslandes, auf den unfruchtbareren des Inlandes zubauen, wird der Konsument für nichts und wieder nichtsberaubt, ohne irgend welchen Vorteil für den National-wohlstand, ja unter erheblicher Beeinträchtigung des-selben.
Die Tatsache, die außer acht gelassen ist, die Tat-sache, deren Nichtberücksichtigung dem ganzen Irrtumsowohl beim Schutz rückständiger Betriebsformen gegendie Konkurrenz vorgeschrittener wie auch heimischer Pro-duzenten gegen die Konkurrenz des Auslandes zu gründeliegt, ist, daß es heimische Erwerbstätigkeiten gibt, diedurch den Eingriff zu gunsten anderer heimischer Er-werbstätigkeiten geschädigt werden, und zwar geschädigtgenau um den Betrag, um den das geschützte Gewerbebegünstigt wird. In dem Falle des Verbotes der Dresch-maschine wurden sie durch den Tuchmacher vertreten, imFalle des Schutzes des Boggenbaues auch auf den un-fruchtbarsten heimischen Böden sind es die Erwerbs-zweige, deren Produkte bisher zur Bezahlung des ein-geführten russischen Roggens ins Ausland gingen. DieFolge der Schädigung dieser heimischen Gewerbe ist,daß der Nachteil, den der Konsument tragen muß, durchkeinerlei Vorteil des Ganzen ausgewogen wird. Wasaber dort für den Tuchmacher, hier für den Produzentenvon Hopfen, Eisenbahnschienen usw. ausgeführt wordenist, gilt ganz ebenso für alle übrigen Fälle. Wenn alles,was der Eine an Beschäftigung und Einkommen ge-winnt, der Beschäftigung und dem Einkommen einesanderen Einheimischen entzogen wird, kann unmöglich
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