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eigentlmm über die verkauften Höfe behalten. Und damitrechtfertigte man auch die tief einschneidenden Beschränkungendes Verfügungsrechtes der Ansiedler — das Verbot der Thei-lung, das Verbot der Abveräufserung von Trennstücken —, so-wie die Verpflichtung des Ansiedlers zur „Erhaltung derwirthschaftlichen Selbständigkeit des Guts“, d. h. das Verbotden Hof mit einem anderen Hofe zu vereinen. Man betrachtetealle diese Bestimmungen lediglich als Mittel, welche der Staatzur Verfügung haben wollte, um den Fortbestand von Bauern-gütern in bestimmter Gröfse in der Hand von Deutschen zu•sichern. Die Staatsraison — oder, wie das Gesetz sich aus-drückte, die „gemeinwirthschaftliclien Interessen“, — welchedie ganze Mafsregel ins Leben rief, schien auch diese Einzel-heiten als zu ihrer Durchführung gehörig zu rechtfertigen.Nichtsdestoweniger ist dieses Wiederauftauchen der An-schauung, dafs die wirthschaftlichen Interessen der Privatennicht nach deren freiem Willen oder entsprechend derenInteressen, sondern nach Mafsgabe der Staatsraison zu ordnensei, sehr bemerkenswerth. Die mafsgebende Staatsraison wareinstweilen das nationaldeutsche Interesse im Gegensatz zudem des Polenthums.
Allein nun ging man weiter. Nachdem die Erbpacht zupolitischen Zwecken gegenüber den Polen für nur zwei Pro-vinzen wiederbelebt worden war, verstanden es ihre begeistertenAnhänger, das Prinzip des Rentenguts ihrer gesammten Agrar-politik dienstbar zu machen.
Der Hauptnachtheil der ostelbischen Landwirthschaft be-steht darin, dafs der Grofs besitz den mittleren und kleinerenGrundbesitz in bedenklichem Mafse verdrängt hat, dafs erdabei kapitalarm und überschuldet ist, und dafs es in Folgedes Fehlens eines ausreichenden Bauernstandes auch an einemgenügenden sefshaften Arbeiterstamm fehlt. Das Rentengutschien geeignet, indem es allen diesen Kalamitäten abhalf, denwidersprechendsten Interessen gleichzeitig entgegenzukommen.
Eine der Ursachen, die den Grofsgrundbesitzer bisher da-von abgehalten hatten, seinen Besitz zu verkleinern und freie