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Bauern neben sich anzusiecleln, waren seine besonderen Standes-interessen oder, wenn man will, Standesvorurtheile gewesen.Er sah und sieht noch immer in der Gröfse seines Landbe-sitzes das erstrebenswertheste Ziel und die Grundlage desGlanzes seines Familiennamens, er suchte seinen Landbesitzalso in seiner Gröfse zu erhalten und diese zu mehren. So-dann hatte er die Beseitigung des alten gutsherrlich-bäuer-lichen Verhältnisses noch immer nicht verschmerzt, und lieberals gleichberechtigte Bauern zu Nachbarn wollte er gar keinehaben; daher das Auskaufen der Bauern. Aber Bauern, dieihm als Arbeitskräfte dienen würden, hätte er gern gehabt.
Aber auch da, wo ihn nicht Standesvorurtheile davonabgehalten, seinen Grundbesitz durch Abveräufserung zweck-entsprechend zu verkleinern, war der Grofsgrnndbesitz vor-nehmlich durch zwei Momente am Abverkaufen verhindertworden: entweder durch fideikommissarische Gebundenheit;denn jede Abveräufserung bedarf der Zustimmung der Fidei-kommifsanwärter; oder durch hypothekarische Verschuldung;denn in Folge der Solidarhaft aller Güter für die Schuldeneines jeden einzelnen zur Landschaft gehörigen Gutes warenmit jeder Abveräufserung von Trennstücken gröfse Schwierig-keiten verbunden.
Wenn man dem Grofsgrundbesitzer nun gestattete, seinenBesitz ganz oder theilweise in Rentengüter zu verwandeln,so war möglich gemacht, dafs er einerseits seinen Besitz —gleichviel ob Fideikommifsgut oder gewöhnliches Rittergut— veräufserte Und ihn trotzdem in seinem ganzen Umfangbehielt, nämlich als Obereigentluimer, und dafs andererseits,die gewünschten Bauerngüter entstanden. Allerdings warendiese Bauerngüter dem Grofsgrundbesitzer abgabepflichtig: siehatten an ihn Renten zu zahlen. Ja es war sogar möglich,bei Begründung des Reutenguts sich auszubedingen, dafs derBauer statt der Rente sich zu bestimmten Arbeitsleistungen,namentlich in der Zeit der Heu-, Getreide- oder Kartoffel-ernte verpflichtete. Kein Zweifel, das Ablösungsesetz vom2. März 1850 hatte verboten, solche Dienstverpflichtungen in