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Zukunft dein Grundstücke selbst, d. h. mit Rechtswirksamkeitgegen jeden neuen Besitzer aufzuerlegen. Allein der Grofs-grundbesitzer, der ein Rentengut lconstituirt, hat die Möglich-keit, sich seine Ansprüche auf Arbeitsleistungen gegen alleRechtsnachfolger des ersten Käufers, welche nicht dessenUniversalsuccessoren sind, durch Festsetzung eines Vorkaufs-rechtes zu sichern 10 ). Indem er von diesem Vorkaufsrechtegegen diejenigen Rechtsnachfolger des ersten Käufers, welchedie Dienstverpflichtung zu übernehmen sich weigern, Gebrauchmacht, kann er es verhindern, dafs Andere als Solche, welchediese Dienstverpflichtung übernehmen, in den Besitz des Renten-gutes gelangen.
Gegen solche ihm abgabe- und dienstpflichtige Bauernals Nachbarn hatte der Grofsgrundbesitzer nichts einzuwenden.Ja es bedurfte nicht einmal der ausdrücklichen Ausbedingungvon Dienstverpflichtungen, um in die thatsächliche Verfügungüber die Dienste der angesiedelten Bauern zu gelangen. Mandurfte nur die Rentengüter nicht zu grofs machen. Sobaldman sich auf die Errichtung kleiner Stellen beschränkte,waren die Insassen und ihre Familien schon von selbst ge-nöthigt, Nebenverdienst zu suchen. Sobald der Rentenguts-bauer Ueberflufs au Arbeitszeit hatte, würde auch der Guts-herr Arbeiter und in den erwachsenen Kindern des BauernKnechte und Mägde haben. Sobald diese in der Nähe fin-den ortsüblichen Tagelohn Arbeitsgelegenheit fänden, würdensie nicht weitergehen 21 ').
Das Rentengut schien also äufserst geeignet, das Vorur-
19 ) Das Formular feines Rentengutsvertrags, durch welchen dem KäuferArbeitsleistungen auferlegt werden und der Verkäufer mittelst Stipulirungeines Vorkaufsrechts sich und seinen Besitznachfolgern die Verewigung dieserDienstverpflichtung des Bauern sichert, findet sich abgedruckt in der Schrift:„Die preufsischeu Rentengutsgesetze nach Theorie und Praxis. Von PaulWaldliecker, Regierungsrath.“ Berlin 1804 S. 70.
20 ) Vergl. die Ausführungen des Regierungsraths Waldhecker, a. a. 0.S. 71, in denen er die Stipulirung von Dienstverpflichtungen der Bauern undvon Vorkaufsrecht des Grofsgrundbesitzers für nicht opportun, aber für auchunnöthig erklärt.