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Hand zu behalten; man hatte damals also unverblümt ein-geräumt, dals die Begründung einer neuen Grundherrlichkeitdes Staates über die Bauern ein Zweck des Gesetzes sei. In-dem das Gesetz von 1890 die Rechte, die man aus Ausnahme-gründen dem Staate in zwei national gefährdeten Provinzenzugestanden hatte, nun ohne Weiteres auf alle Grundeigen-thüiner in der ganzen preufsischen Monarchie übertrug, schufmau ganz allgemein die Möglichkeit einer Wiederherstellungder alten Grundherrlichkeit.
Welcher Triumph für die preufsischen Herren, welche seitBeginn des Jahrhunderts ihre feudale Gesinnung treu bewahrtund den Reformen Albrecht Thaer’s , des Freiherrn vonStein und des Fürsten Hardenberg den erbittertsten Wider-stand entgegengesetzt hatten! Indel's noch war nur erst nebendas Prinzip des Eigenthums die Möglichkeit des entgegen-gesetzten Prinzips gestellt. Noch fehlte es an Mitteln, dierechtlich wieder möglich gemachte Grundherrlichkeit auch inder Wirklichkeit zur Thatsache zu machen, und ebenso fehltennoch eine Reihe von Einzelbestimmungen, die zur vollkom-menen Durchführung des Mösersclien Ideals gehören. Alldies sollte erst kommen, nachdem der Mann, der die treibendeSeele der ganzen Reformbewegung gewesen, Dr. Miquel, daspreufsische Finanzministerium übernommen.
An sich ist es naturgemäfs, dafs ein Gesetz, das so tief-greifende Neuerungen wie das vom 27. Juni 1890 bringt, eineReihe von Jahren braucht, bevor man von einem Erfolge oderMilserfolg desselben reden kann. Allein kaum war Dr. MiquelFinanzminister geworden, so verlautete, das Gesetz von. 1890sei ohne Erfolg. Auch sei dies begreiflich. Der Grolsgrund-besitz bilde keine Rentengüter, denn mit einer blofsen Rentesei ihm nicht gedient. Er sei hoch verschuldet. Er braucheGeld. Auf der anderen Seite aber fehle es denen, die einBauerngut kaufen wollten, an Mitteln, um statt einer Rentederen Kapitalwerth auf einmal entrichten zu können. Dahersei es nöthig, einen Schritt weiter zu gehen, und dement-sprechend wurde ein neues Gesetz erlassen, das Gesetz vom