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7. Juli 1891, welches den Grofsgrundbesitzern und den Eeuten-gutskäufern, sofern Güter „mittleren und kleineren“ Umfangsbegründet werden sollten, den öffentlichen Kredit und dieArbeitskraft der staatlichen Agrarbehörden zur Verfügungstellte.
Auf Grund des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850waren in jeder Provinz, mit Ausnahme der Rheinproviuz, woin Folge der französischen Agrargesetze ein Bedürfnils nichtbestand, Rentenbanken errichtet worden. Ihre Aufgabe war,den Grundherren, welche feudale Abgaben zu beziehen be-rechtigt gewesen, den Kapitalwerth derselben in Rentenbriefenzu entrichten, wofür die pflichtigen Bauern ihre Renten nebsteiner Tilgungsquote an die Bank zu bezahlen hatten. Indieser Weise sollten die Rentenbanken die Ablösung der altenfeudalen Lasten herbeiführen. Diese ihre Aufgabe war voll-endet. Man benutzte sie nun zur Wiedereinführung dessen,was sie beseitigt hatten. Durch das Gesetz vom 7. Juli 1891wurde bestimmt, dafs ein Grundbesitzer, der seinen Grund-besitz ganz oder tlieilweise an Rentengutskäufer zertheilenwolle, sich an die staatliche Rentenbank jeder Provinz wendenkönne. Diese gibt dem verkaufenden Grundbesitzer bis zu 3 / 4des ermittelten Ertragswerthes des Rentenguts Rentenbriefe,welche auf den Inhaber lauten und vom Staate garantirt sind.Mit anderen Worten: der Staat tritt bis zum Betrag von %des Ertragswerths des Rentenguts an die Stelle des ver-kaufenden Grolsgrundbesitzers. Dieser erhält für diese 3 / 4den Kapitalwerth von Seiten des Staats. Für diese 3 / 4 wirdnun der Bauer dem Staate rentenpflichtig. Für das letzteViertel kann der Grundbesitzer Baarzalilung vom Bauern an-nehmen, und der Bauer kann das Geld aus eigenen Mittelnoder durch weitere Schuldaufnahme (Hypothek) decken. Alleinder Grofsgrundbesitzer kann auch für das letzte Viertel derRente der Bezugsberechtigte bleiben. Er kann sich diesesViertel sogar als unablösbare Rente ausbedingen. Er kann sichdafür auch Dienste ausbedingen und ein Vorkaufsrecht, um dieseDienstverpflichtung zu verewigen. Unter allenUmständen genügt