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der Anspruch des Grofsgrundbesitzers auf den Bezug einesViertels der Rente, um ihn dem Bauern gegenüber in derStellung eines Obereigenthümers zu erhalten.
Allein es müssen auch Gebäude auf dem neu begründetenGute errichtet werden. Zu diesem Zwecke gibt die Renteu-banlc dem Bauern Darlehen in Rentenbriefen. Diese Darlehenwerden durch Zahlung einer Rentenbankrente verzinst undgetilgt. Sie sind unkündbar, so lange der Bauer gut wirth-schaftet. Die Rentenbank erhält damit eine Kontrolle überdie bäuerliche Wirthschaft.
Die Rentenbankrenten werden vom Bauern gleich denStaatssteuern erhoben.
Aber — und dies ist abermals eine Neuerung von grofserprinzipieller und praktischer Tragweite — nicht nur grofseGüter können durch Vermittlung der Rentenbanken ganz auf-getlieilt oder verkleinert werden; es ist auch möglich, ausvielen kleinen Gütern durch ihre Vermittlung gröfsere zubilden, so namentlich durch sog. Adjacentenkauf; z. B. einkleiner Grundbesitzer möchte seinen Besitz erweitern, er wendetsich an die Renten bank, welche ihm bereitwillig die dazunöthigen Mittel vorschiefst; allein das mit ihrer Hilfe gekaufteGut wird dann mit dem Stamm gut zu einem Gute vereinigt,und die Vermittlung der Rentenbank beim Ankauf der zu-gekauften Parzelle hat die Wirkung, nun das ganze Gut zumRentengute zu machen. In diesem Falle spricht man vonRentengütern gebildet auf dem Wege der Konsolidation. Diesebietet somit die Möglichkeit, auch in den Gegenden des Klein-grundbesitzes, in denen selbst die Erinnerung an Obereigen-thum und Grundherrlichkeit verschwunden ist, laudhungrigeBauern aus freien Eigenthümern in Möser’sche Zweidrittels-knechte zu verwandeln.
Wo immer ein Rentengut entstanden ist, einerlei ob durchVerkleinerung eines Grofsgrundbesitzes oder durch Konsoli-dation vieler kleiner Besitztliümer ist die Zertheilung desselbenund die Abveräufserung von Theilen nur mit staatlicher Ge-nehmigung zulässig.