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So das Gesetz von 1891. Blicken wir einen Augenblickauf die Entwicklung, welche die Gesetzgebung zur Schaffungeines neuen Bauernstandes seit 1873 genommen hat, zurück.Zuerst hatte es sich blofs um die Vermehrung des Bauern-standes gehandelt. Die diesbezüglichen Versuche warenwenigstens theilweise fehlgeschlagen. Dann traten national-politische Gesichtspunkte in den Vordergrund. Sie wurden,wie ich gleich noch darlegen werde, nach wenigen Jahrennahezu aufgegeben. Dann erscheint als Hauptziel die Er-leichterung des Grofsgrundbesitzes unter gleichzeitiger Auf-rechthaltung seiner sozialen und politischen Stellung durchSchaffung von Bauerngütern, die, ähnlich wie früher, von ihmals Obereigenthümer abhängig sind. Alles dieses aber sindnur Etappen zur Erreichung eines Ziels von noch weitgröfserer Bedeutung: es wird der Grund gelegt zu einer neuenAgrarverfassung. Das freie Eigenthum von Grund und Bodenwird abgeschafft; an seine Stelle tritt ein Obereigenthum, seies des Staates allein oder des Staates neben einem Grofs-grundbesitzer als Mitobereigenthümer. D e Verfügungsfreiheitdes Bauern über sein Gut ist, wie zur Feudalzeit, durch dieNothwendigkeit, die Genehmigung des Obereigenthümers ein-zuholen, beschränkt. Auch steht seine Wirthschaft in mannig-fachen anderen Beziehungen unter der Aufsicht desselben. Esfehlen nur noch einige wenige der von Möser verlangtenMafsnahmen zum Schutze gegen Ueberschuldung der Bauernund das Möser’sche Ideal einer Agrarverfassung ist Wahr-heit geworden. Doch bevor ich diese Krönung der neuestenpreufsischen Agrarreform bespreche, wollen wir sehen, welchesdie Wirkungen der bisher vorgefiihrten Gesetze bis zum Er-lal's des Gesetzes von 1898 gewesen sind.
Das Ausiedlungsgesetz von 1886, welches das Prinzip desRentenguts zuerst eingeführt hat, hat, wie Dr. Delbrückbereits 1894 dargethan hat 21 ), in nationaler Hinsicht seinenZweck völlig verfehlt. Bis Ende 1894 sind 1606 Rentengüter
21 ) Preufsische Jahrbücher, Band 70, S. 555 ff.
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