53
hängigkeitsverhältnifs Niemand eingehen wollte; als die Be-dingung fallen gelassen wurde, fanden sich Käufer sofort. Esgeht der Zug der Zeit dahin, unabhängig von jeder Privat-person zu sein.“ Desgleichen schreibt mir ein wohlinfor-mirter Gewährsmann, dafs die Rentengutskäufer durchwegsich weigern, ein Rentengut gegen eine seitens des Ver-pflichteten unkündbare Rente zu übernehmen. „Nirgendsoder fast nirgends haben Rentengutskäufer eine ihrerseitsunkündbare Rente übernehmen wollen. Die Generalkom-mission in Frankfurt a. 0. hat daher diese Bedingung ausihren Formularen überhaupt fortgelassen.“ Damit ist geradedas, was die Rentengutsgesetzgebung von dem Ablösungs-gesetze vom 2. März 1850 prinzipiell scheidet, die Wiederein-führung eines unablösbaren Erbpachtverhältnisses, praktischwiederum fallen gelassen. Durch beide Zeugnisse aber wirdanerkannt, dafs die Verwandlung der Bauern in Möser’scheZweidrittelknechte mit dem Rechtsbewufstsein der Bevölkerungim Widerspruch steht..
Allein dieser Widerspruch tritt uns auch hinsichtlich derden Rentengutsbesitzern auferlegten Beschränkungen in derVerfügungsfreiheit über ihren Besitz entgegen. Selbst lebhafteFreunde des Rentengutsprinzips wurden nicht müde zu be-dauern, dafs dadurch die Ansiedelungslustigen von der Ueber-nahme von Rentengütern abgeschreckt werden würden 34 ).
Ganz besonders aber steht das durch das Gesetz vom8. Juni 1896 eingeführte rigorose Anerbenrecht im Wider-spruch mit dem Rechtsbewufstsein der Bevölkerung. Nurfür die Heimath Justus Möser’s, für Niedersachsen , wirdbehauptet, dafs die Anerbfolge mit den Anscliauungeu derBevölkerung in Uebereinstimmung sei; aber selbst für Nieder-sachsen ist zu beachten, dafs hier das Prinzip des freienEigenthuins erst seit 1866, seit der Annexion an Preufsen,
31 ) Vergl. z. B. die Rede S t ruck mann's im Herrenkause am 27. Fe-bruar 1896.