54
von der Gesetzgebung auf Bauerngüter ausgedehnt wordenist. In den östlichen Provinzen, wo allein Renten- und An-siedlungsgüter in namhafterer Zahl vorhanden seien, sei einAnerbenrecht bisher nicht bekannt. Daher protestierten nichtnur seine Gegner gegen den Erlafs des Gesetzes, sondernselbst ein so eifriger Lobredner desselben wie Graf UdoStoib erg erklärte, 35 ) dafs nach seiner Ueberzeugung die An-siedler Alles anwenden würden, was sie anwenden könnten,um den Zweck des Gesetzes illusorisch zu machen. Am be-merkenswerthesten sind aber die Wirkungen, welche das Ge-setz vom 8. Juni 1896 schon jetzt in den polnischen Landes-theilen Preufsens gezeitigt hat.
Die polnischen Landerwerbsgenossenschaften haben dieGründung von Rentengütern, mit der sie seit 1891 begonnenhatten, neuerdings wiederum aufgegeben. Der Grund istnicht nur der, dafs sich die Staatsraison gegenüber denPolen neuerdings wieder zu ihren Ungunsten verändert hatund die Regierung nur mehr dann Renten von den polni-schen Landerwerbsgenossenschaften übernimmt, wenn aufzwei Drittel polnische Ansiedler ein Drittel deutsche kommen,sondern nicht minder die Einführung des Anerbenrechts.Denn einmal sei das Anerbenrecht so sehr im Widerspruchmit dem Reclitsbewufstsein der polnischen Bevölkerung, dafsviele Leute dadurch abgeschreckt würden, Land zu erwerben.Sodann komme es häufig vor, dafs auf dem erstandenenLande der Yater zurückbleibe und dasselbe bewirthschafte,während seine Söhne in die Industriegegenden des Westenszögen, wo höhere Geldlöhne gezahlt werden, dort Ersparnissemachten und diese dann nach der Heimath schickten, wo siezur Bezahlung des Kaufpreises des erworbenen Landes ver-wendet würden. Oder — wo das Gut gröfser sei — bearbeiteder Yater mit allen seinen erwachsenen Kindern das Gut,spare so die Löhne für fremde Arbeiter, und vermöge soseine Schuld rascher zu tilgen. Bei Anerbenrecht würde
S5 ) Verhandlungen des Herrenhauses am 20. Januar 1896, S. 20.