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Beides aufhören. Dadurch aber würde in sehr vielen Fällendie Existenz des Rentengutserwerbers gefährdet. Die polni-schen Landerwei’bsgenossenschaften sind daher zum Laud-verkauf gegen Kapital, statt gegen Rente zurückgekehrt undzur Selbsthilfe an Stelle der Staatshilfe. 36 )
Wird aber Angesichts der gleichen Rechtsanschauungder übrigen ostelbischen Bevölkerung sich nicht alsbald auchbei ihr ein Rückgang in der Nachfrage nach Rentengüternfühlbar machen? Sering berichtet 37 ) von einer „erstaunlichzahlreichen Kinderschaar“ der angesiedelten Kolonisten; demEifer, für die Zukunft dieser Kinder zu sorgen, schreibt ereinen Theil der bisher erzielten Erfolge zu. Mufs dieserEifer nicht nachlassen, da seit dem Gesetz von 1896 dieserganze Eifer immer nur einem Kinde auf Kosten der übrigenzahlreichen Kinderschaar zu Gut kommt? Er erzählt unsan einer andern Stelle 38 ) von einer blühenden Ansiedlung,97 Hektar gi’ofs, die ein Bauer gekauft habe; dieser habe9 Kinder, darunter 5 ausgediente Söhne, und bewirthscliaftesein Besitzthum mit diesen ohne Knechte und mit nur einerMagd. Würde dies bei Anerbenrecht möglich sein? Ichhabe gar keinen Zweifel, dafs, sobald die bäuerliche Bevöl-kerung von der Aenderung in der Erbfolge, die eingetretenist, praktisch Kenntnifs genommen haben wird, die Kindermit Erreichung des entsprechenden Alters den väterlichenHof verlassen werden, um in der Stadt Arbeit zu suchen, daihre Arbeit auf dem Hofe, statt ihnen selbst, lediglich dem An-erben zu Gut kommt. Wenn die Landbank, von der gleichdie Rede sein wird, schon vor dem Gesetze vom 8. Juni 1896die durch ihre Güterzertrümmerung gebildeten Bauerngüternicht blofs gegen Rente sondern zu freiem Eigenthum ver-