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wird sicli daher kaum nenuenswerth solche Renten eintragenlassen.“
Damit scheinen also gerade die Bestimmungen der Renten-gutsgesetzgebung, welche die Wiedereinführung des Ober-eigenthums eines Grundherrn bedeuten, nicht einmal von dennothleidenden Rittergutsbesitzern als ihrem Interesse ent-sprechend anerkannt zu werden. Sie erscheinen als nichtsAnderes denn als Produkt des schwächlichen Entgegenkommenseiniger Doktrinäre gegenüber den romantischen Velleitätender Hochfeudalen. Diesen hat die Rentengutsgesetzgebuugallerdings die rechtliche Möglichkeit gegeben, ein neues Ober-eigenthum zu begründen. Ob sie davon Gebrauch machenwollen, wird von ihrer Vermögenslage, ob sie davon Gebrauchmachen können, davon abhängen, ob sie Bauern linden, diesich unter ihre Grundherrlichkeit zu begeben bereit sind. DieMenge der Rittergutsbesitzer, die zur Rentengutsgrüudungschreitet, dagegen wird keine unablösbaren Renten sich aus-bedingen. Damit kann die Wiedereinführung des Erbpacht-verhältnisses durch die Rentengutsgesetzgebung, soweit siesich in prinzipiellem Gegensatz zum Gesetz vom 2. März1850 befindet, in der Hauptsache bereits als praktisch ge-scheitert bezeichnet werden.
Allein noch ein anderes neues Prinzip hat die Renten-gutsgesetzgebung in unser Wirthschaftsleben eingeführt undauch über dessen Werth ermöglicht der bisherige Erfolg einUrtheil zu fällen. Nüchtern besehen, was bedeutet denn dieganze Rentengutspolitik? Die Verstaatlichung der vielgeschmäh-ten Güterschlächterei, und, wie schon oben mitgetheilt, erblicktProf. Sering in der Kolonisation unter mehr oder mindereingreifender Vermittlung staatlicher Organe die Zukunft. Nunhabe ich bereits oben im Ansclilufs an Sering erzählt, wienach dem Scheitern der Kolonisation in Neuvorpommern inden siebenziger Jahren im Regierungsbezirk Kolberg ein Ge-schäftsmann ein Dutzend Rittergüter ausgekauft hat, um darauseinige Hundert neue leistungsfähige Produktionsstätten zu
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