Einleitung.

Niederlande " sich zu einembeständigen Bunde vereinigen, welcherder deutsche Bund heißen soll". Und zwar die Herrscher vonÖsterreich und Preußen für ihre gesamten, vormals zum deutschen Reiche gehörigen Länder, der König von Dänemark für Holstein,der König der Niederlande für Luxemburg. Der Bund erscheintals Bund der Fürsten , die Länder nur als Besitzungen der Herr-scher. Der Artikel 2 giebt als Zweck des Bundes die Erhaltungder äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands an und derUnabhängigkeit uud Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten.Artikel 3 sichert alleu Gliedern gleiche Rechte zu, und Artikel 4regelt die Zusammensetzung der regierendeil Bundesversammluug.Sie soll aus 17 Stimmen bestehen, nnd zwar 11 Stimmen der11 größeren Staaten und 6 Stimmen von 6 Gruppen oder Kuriender kleineren. Die 12. Stimme bildeten die sächsischen Herzogtümer,die 13. Braunschweig und Nassau, die 14. die beiden Mecklenburg ,die 15. Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg , die 16. Hohenzolleru,Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck , die17. die vier freien Städte.

Die übrigen Artikel bestimmten Frankfurt a. M. als Ort derVersammlung, gaben Österreich den Vorsitz, regelten die Abstimmungund verordneten endlich (Artikel 6), daß die Verbündeten sich beiBeschlüssen über Grundgesetze, organische Einrichtungen u. s. w. zueinem Plenum vereinigen sollten, in welchem jedes Glied je eineselbständige Stimme zu führen habe, die 6 größten (Österreich unddie 5 Königreiche) je 4, dann 5 (Baden, Kurhessen, Darmstadt ,Holstein, Luxemburg) je 3, dauu 3 (Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Nassau) je 2, die übrigen 1438 (Homburg war ver-gessen) je 1 Stimme. Das Plenum würde demnach 69 Stimmengezählt haben. Artikel 11 sicherte allen Bundesgliederndas Rechtder Bündnisse aller Art", nur durften sie nicht gegen die Sicherheitdes Bundes oder einzelner Buudesglieder gerichtet sein. Streitig-keiten zwischen Bundesgliedern sollteilunter keinerlei Vorwand" mitGewalt, sondern durch Vermittelung des Bundes ausgetragen wer-den, nötigenfalls durch den Richterspruch einerwohlgeordnetenAusträgal-Jnstanz".

Die besonderen Bestimmungen regelten namentlich die Rechte

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