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Reform und Restauration.
sereuzen zu unterzeichnen und sie dann in Frankfurt nach gleich-lautenden Instruktionen anzunehmen.
Die Wiener Schlußakte, die in Wien am 15. Mai 1820 unter-zeichnet und dann durch den eigentlich nur scheinbaren Beschlußder Bundesversammlung vom 8. Juni „zu einem der Bundesaktean Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes" erhobenwurde, trat somit in wesentlichen Punkten an die Stelle der Bundes-aktc. Sie bildete die authentische Juterpretation der Bundesakte;nach ihren genaueren Worten und Ausführungen war zu verstehen,was iu der Bundesakte anders oder weniger genau gegeben war.Und diese Veränderung der Bundesakte war nur scheinbar in derdurch die Bundesakte vorgeschriebenen Form herbeigeführt worden,thatsächlich in jenen freien Konferenzen nach dem Willen Metternichs .
Wieder-also hatte Metternich über den Bund gesiegt, hatteihn beiseite geschoben, aber thatsächlich hatte er doch in wichtige»Stücken nachgeben müssen. Die Fürsten hatten Sorge getragen,daß in der Wiener Schlußakte der Grundsatz ihrer Souveränitätschärfer betont wurde, als es in der BuudeSakte geschehen war.Zu stark hatten sie empfunden, wie schwer sich die Hand derbeiden Großmächte ans sie legen konnte. Der Artikel 2 der Schluß-akte bezeichnete den Bund als „eine Gemeinschaft selbständigernnter sich unabhängiger Staaten mit wechselseitigen gleichen Ver-lagsrechten und Pertragsobliegenheiteu". Artikel 3 und 4 sorgten,daß der Bund seine Besugnisse uicht leicht erweitern konnte, dieArtikel 53 und 61 ergänzten dies noch, und die definitive Exekutions-vrdnung, die an die Stelle der provisorischen Exekutionsordnung derKarlsbader Beschlüsse trat und die Bedingungen, unter denen derBund in die innern Angelegenheiten eines Einzclstaates eingreisendürfe, genauer bestimmte, wurde erst in Frankfurt uud also uachden Regeln des BnndeS beschlossen i3. Angust 1820). In alle-dem kam zum Ausdruck, daß sich die Einzelstaaten dem BeliebenMetternichs ferner nicht widerstandslos unterwersen wollten, unddaß der Kaiser Franz doch noch nicht Kaiser von Deutschland war.
Dem entsprach es denn anch, daß in den Artikeln S4—61der Schlußakte, welche von den landständischen Berfassnngen handeln,die Ausdrücke der Karlsbader Beschlüsse und der Denkschrift von