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Tic Entwicklung der Einzelstnnten 1815—1840.
Kronprinz, der spätere König Ludwig, der damals in Würzburg lebte, trng den altdeutschen Rock der Burschenschaft und gab soseine Sympathien sür sie kuud. Erst 1823 begannen Verbote undVerfolgungen, namentlich wegen des sogenannten Jünglingsbundes,der gefährlicher aussah, aber keinerlei ernsthafte Bedeutuug hatte.In Bayern find damals 42 Studierende nnd ehemalige Studentenwegen Teilnahme an diesem Bunde in Untersuchung gezogen worden,einige sind in strenger Haft zn Grunde gegangen: aber die bayerische Negiernng überzeugte sich doch bald, daß hier keine staatSgesährlicheBerbindung vorlag, und benutzte, wie nur sahen, das Jubiläumdes Königs, um schon 1824 die Verfolgung zn beenden.
Unzweifelhaft hatte die burschenschaftlichc Bewegung iu densüddeutschen Staaten noch eine höhere Bedeutung als in Preußen ;sie vermittelte diesen Ländern, die an den Freiheitskriegen nureinen verkürzten Anteil hatten nehmen können, erst die volle Teil-nahme an der Patriotischen Erhebung und politischen Läuterungjener großen Zeit. Sie bildete ferner in Bayern ein erheblichesMoment in der wissenschaftlichen nnd kirchenpolitischen Bewegung,welche das Land aus der engherzigen Bildung des jesuitischen Lehr-systemS löste. Von segensreicher Wirkung war ferner die Verord-nung vom 17. Mai 1818 über die Verfassung nnd Verwaltungder Gemeinden, die unter dem Einfluß der Preußischen Stüdte-vrdnung entstanden war und den Städten eine größere Autonomiegewährte, als das bis dahin geltende Edikt über das Gemeinde-wesen von 1808; und auch in der Presse nnd in den KammernBayerns fehlte es nicht an bedeutenderen Erscheinungen nnd anLeben. Allein daneben vvllzogen sich Akte der Gewalt wie in einemabsoluten Staate, und schon in der Verfassung selbst uud ihrerEntstehung lagen diese Widersprüche begründet.
König Maximilian I. Joses verkündete die Verfassung am26. Mai 1818 als das Werk seines ebenso freien als festenWillens uud bezeichnete im Vorworte folgende Sätze als die„Grundzüge der ans Unserem sreien Entschlüsse Euch gegebenenVerfassung":
Freiheit der Genüssen nnd gewissenhafte Scheidung und Schütznng dessen,was deS Staates und der Kirche ist. Freiheit der Meinungen mit gcsch-