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Bor der Revolution, 1840—1848.
heimisch. Ein hochgestellter Beamter hatte 1845 in einer Flug-schrift den Satz drucken lassen, daß die Preußen rechtlos seien undnur von der Gnade abhingen, „also dem Sachenrecht angehörig".Nun schob der König in dem Patent vom 3. Februar 1847 jenesGesetz, das dem Volke einen Anspruch auf Reichsstände gab und vomVolke so aufgefaßt wurde, beiseite und erklärte überdies auch nochmit ausdrücklichen Worten, daß dies Patent eine Gnade sei, dieüber „die Zusagen Unseres Höchstseligen Herrn Baters Majestäthinausgehe".
Eine Verletzung des Rechts sah man weiter darin, daß derVereinigte Landtag ohne die Zustimmung und ohne den Beirat derProvinzialstände berufen worden war, obwohl ihre Rechte und ihreganze Stellung durch die neue Ordnung wesentlich verändert wurden.„Der Monarch ist nicht befugt", sagte Georg v. Vincke, „die Rechteder Stände aufzuheben", uud die Verordnung über die Provinzial-stände stand ihm dabei zur Seite. Die Bürger und Bauern abermußten aus das höchste unzufrieden sein, denn dies Patent über-lieferte nun dem Adel, der schon die Provinzialstände beherrschte,auch die Reichsstäude aus, verstärkte und verschärfte die längst alsunerträglich empfundene Bevorzugung. Der Adel war aber kaumweniger unzufrieden. Einmal fühlte er, daß hier etwas Unhalt-bares geschaffen werde, und durch eine Bestimmung war auch seinKlassenbewußtsein verletzt. Das Patent organisierte den VereinigtenLandtag in zwei Kammern, den Herrenstand und die Versammlungder Abgeordneten der drei Stände: des Ritterstandes, der Städteund der Landgemeinden. Über Anleihen und Steuern sollten siegemeinsam, sonst gesondert beschließen. Die Bestimmungen überden Hcrrenstand waren nun so getroffen, daß von den 72 Stimmendie größere Hälfte auf Schlesien und Rheinland fiel, auf Preußen nur füuf, auf Pommern nur eine einzige Stimme. Der Adeldieser Provinzen fühlte sich dadurch verletzt, und allgemein em-pfand man es als einen Akt der Willkür. Willkür offenbarte sichferner in ^der wunderlichen Schöpfung der Vereinigten Ausschüsseneben dem Vereinigten Landtage. Die Provinziallandtage hattenAusschüsse, die sie in der Zeit zwischen den Tagungen der Ständevertraten. Sie bestanden nach dem Gesetz vom 21. Juni 1842 aus