Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
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Rechte lebe, zu bezweifeln. Wissen wir doch auch, dassdie ältesten Familien der Stadt, di Crisa.fi, Alifia,Marullo u. s. w. griechischen Ursprungs sind. Ainarimeint daher mit Recht, die Araber hätten auf Messina, weil es eine christliche Stadt war, kein Gewicht gelegt.')

War aber Messina während der Araberherrschaft sovon Christen bevölkert, und entwickelte es sich währendder Seekriege der Normannen mit den byzantinischen Kai-sern und der Kreuzzüge rascli zu einer hohen Bliithe, sowerden wir es leicht begreiflich finden, dass sich hier vielschneller connnunale Selbstständigkeit ausbildete, als inPalermo, wo die Könige residirten und einer sehr gemisch-ten Bevölkerung von Arabern und normannischen Baronengegenüber standen. Dass aber eine Handelsstadt ihre Ge-setze leichter überallhin verbreitet, als eine noch so wich-tige und noch so zahlreich bevölkerte Residenzstadt, istnicht nur an und für sich wahrscheinlich, sondern zahlreicheBeispiele aus allen Ländern belegen auch den apriorischenSchluss zur Genüge.

Lassen sich aber auch so drei Gruppen unter diesenLocalstatuten leicht unterscheiden, so sind dieselben dochnicht so von einander verschieden, dass nicht das Gemein-same derselben die Differenzen weit üherwöge und die si-cilianischen Stadtrechte gegen die aller übrigen italienischenStädte scharf abgrenzte.

Während die ältesten Statuten der oberitalischen Städte,wie Fisa, Pistoja, Genua u. s. w., wenig, ja fast gar keinenprivatrechtlichen Stoff enthalten * 2 ), bildet das Privatrcclithier den Hauptbestandtheil. Den oberitalischen Republikenwar ihre Verfassung wichtiger als den unter einer beson-ders kräftigen Königsgewalt emporwachsenden sicilischenStädten, welche die ihnen von der Krone verliehenen Pri-vilegien zwar auch sorgsam aufbewahrten, aber für ihreeigene Rechtsentwicklung doch nur auf das Privatrecht be-schränkt blieben. Und selbst in diesem stimmen sie auf-fallender Weise in den wichtigsten Bestimmungen überein.Denn einen grossen Theil aller Statuten füllen die Satzun-

') Storia dei Musulmanui in Sicilia. II. 382.

2 ) Hegel II, 222. Doch giebt es ein lisaner Statut von 11G2,das Privatreeht enthält, aber leider noch immer ungedruckt ist.Mittheilung des Herrn Dr. Th. Wüstenfeld in Güttingen.