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gen über die Gütergemeinschaft der Ehegatten und dasNäherrecht (Jus protomiseos) aus. Da aber gerade beideItechtsinstitute in der vorliegenden Fassung aus verschie-denen Wurzeln hervorgewachsen sind, so könnte es fastscheinen, als liesse sich diese Uebereinstimnumg nur ausihrer Abhängigkeit von einer gemeinsamen Reichsgesetz-gebung erklären. Ehe wir jedoch auf diese Frage nähereingehen können, liegt es uns ob, das Verhältniss dieserrarticulargesetzgebungen zu den sicilischen Reichsgesetzen,so wie dasselbe in diesen geordnet erscheint, näher zubetrachten.
§. 4.
Das Verhallniss der Stadtrechte zur Reichsgcscfzgebung.
An und für sich konnte nach den mittelalterlichenAnschauungen über das Staats- und Rechtsleben NiemandEtwas dabei finden, dass in dieser Stadt dieses und injener Stadt jenes Recht gültig sei, selbst wenn beide Städteein und demselben Staate angehörten. Die Glossatorender Constitutionen Kaiser Friedrichs II. pflegen desshalbauch die Frage, ob Städte und Staaten: „Constitutiones,quae dicuntur statuta seu leges municipales, vel jus nonscriptum sicut consuetudo scripta seu non scripta“ in’sLeben rufen (facere) könnten, kurzerhand mit Ja zubeantworten. So z. B. Matthaeus de Afflictis inder dritten questio seines Prooemiums zu dem Com-mentare der fridericianischcn Constitutionen'). Diese woll-ten ja auch zunächst oder in erster Linie nicht das be-stehende Privatrecht ändern, und so entstand zwischendenselben und dem Particularprivatrechte kein Conflikt.Nichts desto weniger griffen manche Bestimmungen der-selben in’s Privatrecht hinüber und es wurden durch sieandere dahin gehörige Bestimmungen der normannischenKönige geändert. Ich erinnere hierfür nur an dieConstitution de praescriptionibus. In den Polizeibestim-mungen sowie in dem Criminalrechte, das ja nach mittel-alterlichen Begriffen das Civilrecht an Wichtigkeit weit
') Editio Lugdunensis 1535 Blatt 31).