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überragte, war die Abhängigkeit von dem Staatsrechte na-türlich viel bedeutender. Die normannischen Könige aberhaben niemals Zweifel darüber bestehen lassen, wie sie dasVerhältniss auffassten. König Ruggiero I. sagt in §. 1der Gesetze, welche Merkel entdeckt hat 1 ), alle Gewohn-heitsrechte und Gesetze der verschiedenen seinem Scepterunterworfenen Völker sollten in Kraft bleiben: nisi fortenostris bis sanctionibus adversari quid in eis manifestissimevideatur. Die in Deutschland gütige Reehtsmaxime: Stadt-recht bricht Landrecht, war also hier gerade umgekehrt.Kaiser Friedrich II., der Schöpfer der ersten absolutisch-bureaukratischen Staatsverfassung, war gewiss am aller-wenigsten geneigt, in dieser Beziehung hinter seinenVorgängern zurückzubleiben und seinen Untergebenen all-zugrossen Spielraum für ihre Freiheiten zu gestatten.Seine Constitutionen lassen darüber gleichfalls nicht diemindeste Unsicherheit, dass er alle Statuten und Ortsrechtenur so weit gelten lassen will, als sie nicht in Widerstreitmit den Reichsgesetzen stehen. 2 ) Ausnahmen, die er ge-stattet und ausdrücklich als gegen seine Gesetzgebung ver-stossend, hervorrhebt, illustrircn seine Meinung nur um soschärfer. 3 ) Er achtete die geschichtlich begründeten Rechteder Einzelnen sowohl als der Connnunen nur insoweit, alsihn die Noth oder sein eigener Vortheil dazu trieben. Be-sonders tritt dieses auch bei seiner Justizorganisation her-vor, w t o er nur Ausnahmen gestattet, um sie auf andereWeise wieder zurückzunehmen. So erklärt er, es solledurch seine Gesetzgebung Nichts an der durch Herkommen
') Merkel, Commentatio, qua juris Siculi sive assisarum regumRegni Siciliae fragmenta ex coilicibus manuscriptis proponuntur.Halis 1856.
2 ) Constitutiones Prooemium: Presentes igitur nostri nominissanctiones in regno nostro Sicilie tantuin volumus obtincre; quascassatis in regno predicto legibus et consuetud inib.us bis nostrisconstitutionibus adversantibus, quasi jam antiquatis, in violabili-ter ab omnibus observari. IIuillard-Breholles, Ilist. Dipl. Friderici II.Tom. IV. S. 4.
3 ) (Palermo wird ein Privileg verliehen) . . . nec non omnibusantiquis et approbatis consuctudinibus vestris, quibus ab eorumdemprogenitorum temporibus . . . usi et gravisi estis, utamiui et easabsque contradictione habeatis, non obstantibus novis constitutionibusnostris loquentibus specialiter tarn super privilegia a nobis aut pre-decessoribus nostris indulta et consuetudiues per quas etc. H.B. IV.451.