Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
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Unterliegt es nach diesen Zeugnissen keinem Zweifel,dass die Particulargcsetzgcbung der Städte von der Reiclis-gcwalt nur insoweit anerkannt wurde, als dieselbe nichtmit dieser collidirte oder durch besondere Privilegien ge-schützt war, aber innerhalb dieser Grenzen als völlig be-rechtigt nicht in Zweifel gezogen wurde, so kann man sichdarüber wundern, dass in so manchen Städten noch aus-drückliche Genehmigung und Gutheissung dieser Statutenvon den Königen verlangt wurde. Wenn freilich bei derEroberung des Landes die Einwohner mancher Städte,z. B. die von Bari ') 5 sich nur unter der Bedingung er-gaben, dass die Eroberer sie bei ihrem Rechte belassenwürden, so ist gewiss eine solche Vorsicht als hinlänglichgeboten zu erachten. Aber auch in friedlichen Zeitenmusste es den Städten darauf ankommen, ihre Rechts-gebräuche gegen jeden Zweifel sicher zu stellen, nicht so-wohl der Einmischung der Staatsgewalt wegen, als um dieallgemeine Anerkennung von Seiten der streitenden Par-teien zu erwirken. Diese aber musste erfolgen, sobald derKönig die ihm vorgelegten Statuten einer Stadt als vonseiner Seite zu Recht bestehend anerkannt hatte. Wirfinden daher für die sicilischcn Städte eine ganze Anzahlsolcher Bestätigungsurkunden ausgefertigt. Die älteste deruns hiervon erhaltenen ist, wenn wir von der in gegen-wärtig vorhandener Fassung gewiss unächten Bestätigungder Privilegien Messinas durch König Roger I. absehen,die Kaiser Heinrichs VI. für Caltagirone . Da mir die-selbe aber nicht zugänglich gewesen ist, so vermag ichüber die Acchthcit derselben nicht mit Sicherheit zu ur-theilen. 2 ) Ob das Privileg Kaiser Friedrichs II. für

) P e t r o n i, Storia di Bari I. p. 250. R u g g i e r o I. prüftedie Statuten und lobte dieselben und überliess es jeder Stadt desReiches, sich dieselben zu erwählen. Dieselben sind jetzt nicht mehrin der ursprünglichen Fassung vorhanden. Die jetzigen datiren ausder Zeit Carls I. von Anjou, die Rechtssubstanz ist grösstentheilslongobardischen Ursprungs. Die Bearbeiter kannten dagegen dasjustinianeiseke Recht und ordneten danach. Gianuone. Storia di Na-poli. Lib. XXI. cap. VII. Tom. III. 539.

) Di Gregorio giebt an, im Stadtarchiv zu Caltagirone findesich noch eine von Kaiser Heinrich VI. 1197 ausgestellte Urkunde,in der die Consuetudjnes der Stadt verwahrt würden. Eine Be-stätigung der Stadtprivilegien C. durch Conrad IV. , die sich auchauf die Urkunde Heinrichs VI. beruft, steht bei di Gregor io1. 1. S. 168, Anm. 3. .