21
samen Schutz gegen die immer gewaltsamer um sich grei-fenden Barone.
§. 5.
Was galt in der normannisch -schwäbischen Epoche alsdas „Jus commune “ Siciliens?
Wenn es in der Zeit, von welcher wir hier vorzugs-weise zu handeln haben, ein allgemein gültiges Landrechtin Sicilien gegeben hätte, so würden die Städte keine Ver-anlassung gehabt haben, sich in ihrem Statutenrechte eineeigene Rechtsgrundlage zu schaffen. Doch können wir aufGrund einer ganzen Reihe von Zeugnissen nicht übersehen,dass es in dieser Periode eine Art subsidäres Recht gab,nach welchem entschieden wurde, wenn nicht ihm gerade-zu entgegengesetzte Rechtsnormen, sei es durch den Kö-nig, sei es durch die Particulargesetzgebung der Städte,festgestellt waren. Dieses subsidäre Recht war das rö-mische, das in Sicilien nie ganz ausgestorben ist.
An die Spitze der Rechtsverwaltung Siciliens hatteKaiser Justinian einen Prätor gestellt, sobald als Beli-sar die Insel den Ostgothen entrissen hatte. Derselbehatte sich in die Finanzverwaltung der Insel nicht ein-zumischen, wohl aber Sorge für die Besoldung der Truppenzu tragen. Von den Entscheidungen des Prätors, des Dux,oder irgend eines andern Richters der Insel musste mannicht den im übrigen Italien üblichen Instanzenzug ein-halten, sondern konnte nur direkt an den Quästor Palatiid. h. an den Kaiser nach Constantinopel appelliren. DasJahr, in dem diese Nov. 75 oder 104 (Julian const. 68) Depraetore Siviliae gegeben wurde, ist nach Savigny 1 ) un-bekannt. Allein erwägt man, wie wichtig Sicilien für Ju-stinian zur Eroberung Italiens und zur BehauptungAfrikas war, 2 ) so wird man nicht fehlgehen, wenn man
') Savigny 1. 1. I. 342. Anm. 2.
5 ) Jornandes sagt von Be 1 isar: qui dux prudentissimushaud secus arbitratur Gothorum subigere populum, nisi prius nutri-ccm eorum oo cu passe t, Siciliam, quod et factum est. Proco-pius de bello Goth. Lib. II. cap. VI. . .. Siciliam . . . sine qua Afri-cani non potestis tencre tuto.