22
diese Bestimmungen als unmittelbar nach der Eroberungder Insel durch Beiisar (53G) gegeben ansieht.
Das justinianeische Hecht blieb in ausschliesslicherGültigkeit auf der Insel bis zur Eroberung derselben durchdie Araber. Dieselben brachten für sich ihre Rechts-gewohnheiten von Kairewän mit, Hessen jedoch die in Sici-lien zurückbleibenden alten Bewohner im Genüsse ihresRechtes. Dieselben Hessen ferner die Corporationen derHandwerker u. s. w. in den Städten bestehen und christ-liche Richter über die Christen Recht sprechen. Wennsich streitende Christen an einen'muselmännischen Richterum ein Urtheil wendeten, so entschied dieser nach seinemRechte. ') Kurz, das römische Recht ist auf Sicilien wäh-rend der arabischen Invasion ebensowenig ganz ausgcstor-ben, als der christliche Glaube. Es kann nur darüber ge-stritten werden, ob Sicilien an der Weiterentwicklung desrömischen Rechtes, wie diese sich in Constantinopel voll-zog, nachdem Sicilien schon in die Gewalt der Araber ge-fallen war, Theil genommen hat oder nicht. Die hierhergehörige Frage, ob die Basiliken in Sicilien bekannt ge-wesen seien oder nicht, wird von den sicilianischen Rechts-historikern entgegengesetzt beantwortet. Testa behauptetgeradezu, dieselben hätten in Sicilien nie eine gesetzlicheGültigkeit gehabt, La Mantia findet es nur unwahrschein-lich. * 2 ) Beide meinen, da die Muselmannen zur Zeit derAbfassung der Basiliken und der mit ihnen in Verbindungstehenden Rechtsbücher schon die Herren von Sicilien ge-wesen seien, so hätten dieselben sich nicht hierhin verbrei-ten können. Di Gregor io dagegen behauptet, in denOrten jenseits des Faro , welche vor der Eroberung derNormannen dem griechischen Kaiser unterworfen gewesenseien, wären die Basiliken bekannt gewesen. 3 ) Waren die-selben aber in Calabrien verbreitet, so ist nicht abzuschen,warum sie nicht auf der Ostküste der Insel, die von Mes-sina bis Lentini nicht dauernd und ununterbrochen in ara-bischen Besitz kam, anerkannt gewesen sein sollen. In
') A m a r i, Storia dei Musulmani in Sicilia I. 480 u. f.
! ) De ortu et progressu juris Siculi, vor der Ausgabe der Capi-tula Tom. I pag. 12. La Mantia 1. 1. pag. 264.
3 ) Gregorio 1. 1. S. 102. Die Glossatoren kennen bekanntlichdie Basiliken nicht.