der That beweist auch die Fortentwicklung des Gesetzesüber das Vorkaufsrecht, welches durch die ConstitutionKaiser Friedrichs II. zum Reichsgesetz ') erhoben wurde,dies ziemlich sicher. Denn die Constitution: Sancimus amodo, welche in einer Palennitaner Handschrift als Lexgraeca consuetudinaria bezeichnet wird, spricht von „Grae-corum legibus de jure protomiseos“ und „aliis Graecorumcapitulis“. Der erste Theil der Constitution, soweit sieCujacius herausgegeben hat, stammt aber aus einer No-velle des Rom an us Le capenus und die anderen Ge-setze sollen auf Novellen des Constantin Prophi-rogenitus, des Mündels des Lecapeuus, anspielen. 2)
') Es versteht sich von selbst, dass, wenn ich hier von Reichs-gesetzgebung spreche, ich nur die des Königreichs Sicilien im Augehabe. Ich bemerke dieses ausdrücklich, da bekanntlich über dieConstitution Sancimus a modo, die man sogar Friedrich I. bei-gelegt hat, sehr viele willkührliche Hypothesen aufgestellt sind. Ichführe nur Eine an, die von Ren and in der Zeitschrift für deutschesRecht und deutsche Rechtswissenschaft, Jahrgang 1843, S. 245, vor-getragene. Derselbe meint, Kaiser Friedrich II. habe das durchdas Eindringen des römischen Rechts in Deutschland bei Seite ge-schobene Retraktrecht in Schutz nehmen wollen und damit erklärt,dass von nun an das vermeintliche Verbot der const. 14 C. (4,38)aufgehoben sein solle. — Dass diese Erklärung ganz willkührlichist, liegt auf der Iland. Die Frage nach Entstehung des Retrakt-rechtes in Sicilien ist aber auch eine ganz andere, als die nach sei-nem Ursprung und seiner Entwicklung in Deutschland . Unzweifel-haft ist es nach Sicilien aus Griechenland gekommen. Auch dieStatuten von Bari , aus der Zeit Carls I. von Anjou sagen aus-drücklich : Consuetudo , quae quodam lionestatis colore velatur, etquam legimus a graecorum prudenlia derivata. Ruhr. XI. cd Pe-troni S. 34. (Die Redaktoren der Statuten, Andrea und Sparanovon Bari , waren römisch-rechtlich gebildete Juristen.) Da aber dieFristbestimmungen (annum, mensem, hebdomadam ediem der Statutenvon Palermo Sj. 2(1), die Bevorzugung der consanquinitas auf deutsch -rechtlichen Ursprung hinweisst, und damit auch die Aufnahme desVorkaufsrechts in die Assisen von Jerusalem (Assises de la cour desbourgeois ch. XXX. p. 35 und Abrege du Livre des Assises XXXIII.pag 2(i0), welche vorzugsweise aus nordfranzösischen Coutumes er-wachsen sind, und in das Recht von Bari , das lombardischen Ur-sprungs ist, übereinstimmt, so wäre vielleicht eine Einwirkung deut-schen Rechtes aus Unteritalien auf die Novelle dos Romanus L e-capenus anzunehmen. Bei dem Mangel aller hierhergehörigenliterarischen Ilülfsmittcl an hiesigem Orte kann ich aber den Ge-danken nicht weiter verfolgen.
2 ) Cujacius de feudis Lib. Y. P. 229, Iluillard-Breholles.Ilist. dipl. Fr. II. Tom. IV. S. 232, Anm.