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Damit wäre also eine Bezugnahme auf byzantinische Rechts-bildungen des 10. Jahrhunderts erwiesen. Da aber Fried-rich II. seine Constitution nicht erliess, um ein Rechts-institut neu auf der Insel einzuführen, sondern mit aus-drücklicher Bezugnahme auf „consuetudines generales“, wirdiese consuetudines aber in den Statuten von Palermo, Messina u. s. w. wiedertinden, so dürfte der Schluss nichtallzu gewagt sein, dass das Vorkaufsrecht in der Fassung,wie sie in Sicilien üblich war, aus jenen byzantinischenNovellen abstamme, die in Sicilien selbst während der mu-selmännischen Occupation sich Eingang verschafft hatten. ')
Eine andere, noch ältere Bezugnahme auf byzantinischeRechtssatzungen dürfte in einem Gesetze Rogers I. vorlie-gen. Denn die Bestimmung cap. XXVIII. 2 (ed. Merkel),dass Ehebruch mit Abschneiden der Nase bestraft werdensolle, findet sich nicht im lateinischen Codex, sondern nurin den Basiliken aus const. 37 Cod. Ad legem Jul. deadult. IX, 9. Noch zur Zeit König Friedrichs II.(1296) kannte man in Sicilien die Gesetze Justinians in griechischer Uebersetzung — lex graeca Justinianibei Testa Capitula I. 83 — und citirte Gesetze, die uns nuraus dem Basiliken und dem Nomokanon bekannt sind. Die-selben sind gewiss nicht erst nachträglich von den Nor-mannen in Sicilien importirt worden.
Diese Messen vielmehr den Bewohnern Siciliens ihreRechtsgewohnheiten, soweit diese nicht in unmittelbarenConflikt mit der Reichsgesetzgebung geriethen. * 2 ) Griechen,Juden, Saracenen lebten daher nach ihrem Rechte. 3 ) DieStatuten von Palermo , in denen das jus Graecorum d. h.
’) Es handelt sich um die Rechtssubjekte, denen Vorkaufsrechtnicht zustehe. Es werden als solche (II. II. 1. 1) genannt: Viapublica, (respublica, fiscus ?) ecclesia et civitas. „Est antem degenerali consuetudine approbatum, quod tria sunt, que protimesimnon habent“. Nach den Palermitaner Statuten, §. 27, haben „exantiqua et approhata consuetudine“ dieses Recht nicht der fiscus,ecclesia, monasteria, comites, barones, judaei, saraccni. Cfr. Statu-ten von Messina §. 31. Statuten von Catania §. 48.
2 ) König Roger bei Merkel 1. 1. §. 1. Moribus, consuetudini-bus, legibus non cassatis pro varietate populorum nostro regno sub-jectorum.
3 ) Ein Diplom von Catania von 1008 bei De Grossis, Catania sacra pag. 89: Latini, Graeci, Judaei et Saraceni unusquisquejuxta suam legem judicetur. Cfr. Di Gregor io 1. 1. S. 108.