Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
25
Einzelbild herunterladen
 

25

das römische Recht, dem jus Latinorum d. h. dem mitden Normannen nach Sicilien gekommenen Rechte alsgleichberechtigt entgegengestellt wird, die Existenz einesKadi und saracenischer Notare in Palermo lässt hierüberauch nicht den geringsten Zweifel aufkommen. ') Aberallmälig bildeten sich doch bestimmtere Ansichten über-ein einheitliches Recht. Wie das Lehnswesen durch dieNormannen nach Sicilien kam, so wurde auch durch siedas römische Recht bis auf gewisse Punkte wieder zumallgemeinen Recht erhoben. * 2 ) Denn die fortwährendenZuzüge von Franzosen, namentlich Nordfranzosen, welchevon ihren Angehörigen herbeigerufen oder zufällig aufeiner Kreuzfahrt begriffen nach Sicilien kamen, befestigtendoch dort auch wieder die heimathlichen Gewohnheitencoutumes der Normannen und die Nordfrankreichs über-haupt. Allein, sieht man nur die Gesetze Rogers an, diedieserprostratis liostibus 1137 oder 1140 promulgirte 3 ),so wird man die meisten mit römisch - rechtlichen Bestim-mungen übereinstimmend finden und nicht verkennen kön-nen, dass der Redaktor derselben den lateinischen Codexund die Pandekten vor sich gehabt hat. Dass König Ro-ger bei der Ausarbeitung seiner Gesetze übrigens sehrvorsichtig zu Werke ging und selbst wohl überlegte, wel-chem Rechte er den Vorzug zu geben habe, sagt uns nichtnur Hugo Falcando mit ganz bestimmten Worten, son-dern wir sehen cs auch aus einzelnen in den Gesetzen selbst

) Statuta Panormitana §. 41, §. 36 u. A.

J ) Ganz verkehrt urtlieilt über diese Dinge der wegen seinerrechtsgeschichtlichen Entwicklungen so viel gerühmte G i a n n o n e ,Storia del rcame di Napoli. II. 239 (ed. di Milano.) Nach ihm solldas lombardische Recht damals ausschliesslich gegolten haben. Fürdas Lehnsrecht war das jus longobardicum das jus commune in Un-teritalien im Gegensatz zu dem franzosichen Lehnsrecht, das vonden Normannen eingeführt wurde, aber keineswegs damit zu all-gemeiner Geltung kam. Auch in den Statuten von Amalfi §. 6. S. 20ed. 4 olpicella bedeutet jus commune römisches Recht.

3 ) ltomualdi Annales ad. a. 1137. Pertz, XIX, 423. Rex autemRogerius in regno suo perfecte pacis tranquillitate potitus pro con-servanda pace camerarios et justitiarios per totam terram instituit,legcs a se noviter conditas promulgavit, malas consuctudines de me-dio tulit. Falco Beneventanus ad. a. 1140 bei Caruso I. 379 . .

Arianum civitatem advenit, ibique de innumeris suis actibus curiaproccrum et episcoporum ordinata tractavit, Inter caetera et-euim suaruin dispositionum cdictum terribile induxit etc.etc.