Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina : Abhandlung / von Otto Hartwig
Entstehung
Seite
56
Einzelbild herunterladen
 

56

que provenientia natis filiis confunduntur et unum corpusefficiuntur, quorum bonorum tertia pars debetur patri, al-tera matri reliqua vero tertia filio vel filiis. Haben wiraber so ein gemeinsames Grundgesetz des ehelichen Güter-rechts, und wissen wir, dass dasselbe in Palermo zur ZeitWilhelms II. in Aufnahme kam, so werden wir auch dieEeception desselben in die Statuten von Messina in jeneZeit verlegen dürfen. Da aber dieses eheliche Güterrecht,das nordfranzösischen coutumes verwandt ist, wie schonJohannes Andreae und Oldradus de Ponte er-kannt haben, die Grundlage des ganzen Particularrechtsvon Messina bildet, so werden wir die Anfänge desselbenüberhaupt also in jene Zeit verlegen müssen.')

si minores, dato ad hunc actum lcgitimo curatore tertia parsipsorum bonorum debeatur patri, altera tertia matri,reliqua tertia filio vel filiis prooreatis ex matrimonio juga-lium. Man sieht, dass die Statuten von Messina am Wenigsten vonden Redaktoren zu leiden gehabt haben, also vor jenen redigirt wor-den sind. Diese Erbfolge, nach der dem Sohn der dritte Theil ge-bührt, heisst in den Statuten jus naturae seu consuetudinarium cfr.

Stat. Mess. §. 4. und Stat. Cat. §. 8. Stat. Pan. §. 43.

') Es ist mir hier aus Mangel an literarischen Ilülfsmitteln un- *

möglich, die Verwandtschaft des Messineser Eherechts mit dem inden nordfranzösischen coutumes enthaltenen festzustellen. Ebenso-wenig vermag ich zu untersuchen, in welchem Zusammenhänge das-selbe mit den Bestimmungen der Assisen von Jerusalem steht. Diese,welche ihren Ursprung gleichfalls grüsstentlieils in nordfranzösischencoutumes haben, enthalten in Cap. 183, 187, 194 des Livre des Assisesde la cour des bourgeois Festsetzungen, von denen ihr neuesterHerausgeber, B e u g n o t, bemerkt, sie bildetenle principe de lacommunaute dans la legislation bourgeoise dOrient. Vergl. auchWarnkönig und Stein, Französische Rechtsgeschichte II. S. 488.(Mittheilung des Herrn Professor V. v. Meibom in Tübingen.)

Dass das Recht der Bürger sich in Sicilien, ebenso wie im König-reich Jerusalem, später entwickelt hat, als das Lehnsrecht, brachten (

die Verhältnisse mit Nothwendigkeit mit sich. Erst mussten cs inden Städten Bürger geben, welche nach französischem Rechte lebenwollten, ehe dasselbe eingeführt werden konnte. Die ersten Einwan-derer waren aber die seigneurs der Insel geworden und erst nach undnach kamen neue Zuzügler, die es nicht verschmähten, in den Städtendurch Handel und Gewerbtteiss sich zu ernähren und die Hälfte vondem zu gelten, was ein miles selbst einem Kaiser F r i c d r i c h II.werth zu sein schien. Constit. Lib. III. §. 43.