Bearbeitung zu Rate ziehen, soviel er will. Allein schon dasGebot des Anstands (von rechtlichen Gesichtspunkten ganz zuschweigen) erfordert es, in irgendeiner Weise kenntlich zumachen, daß er nicht in allen Partien seines Werkes als Eigen-schöpfer angesehen werden kann („nach einer Idee", „unterZugrundelegung von" usw.). Das würde seinem Ruhm keinenAbbruch tun, seiner Ehrlichkeit jedoch ein gutes Zeugnis aus-stellen. Flattert aber ein solches Produkt unter dem Namen desVerfassers in die Welt, ohne daß die Herkunft der über-nommenen Passagen genügend gekennzeichnet ist, so wird keinenoch so schwungvolle Beschönigung ihn von dem Vorwurf rein-waschen, fremde Gedanken sich widerrechtlich an-geeignet zu haben.
Nun kann freilich die Anlehnung des Nachschöpfers nur aufdie Übernahme einzelner Schilderungen, kurzer Charakter-zeichnungen oder einzelner Sätze sich beschränken. Sie sinddann gewissermaßen als Farbtupfen anzusehen, die zur Er-höhung der Wirkung des Zeitgemäldes angebracht sind, diejedoch auch wegbleiben könnten, ohne den Effekt irgendwienennenswert zu beeinträchtigen. Sie treten hinter der Eigen-schöpfung völlig zurück, und eine derartige Verwendung fremdenSchaffens ist deshalb erlaubt.
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