Bearbeitung zu Rate ziehen, soviel er will. Allein schon das Gebot des Anstands (von rechtlichen Gesichtspunkten ganz zu schweigen) erfordert es, in irgendeiner Weise kenntlich zu machen, daß er nicht in allen Partien seines Werkes als Eigenschöpfer angesehen werden kann („nach einer Idee", „unter Zugrundelegung von" usw.). Das würde seinem Ruhm keinen Abbruch tun, seiner Ehrlichkeit jedoch ein gutes Zeugnis ausstellen. Flattert aber ein solches Produkt unter dem Namen des Verfassers in die Welt, ohne daß die Herkunft der übernommenen Passagen genügend gekennzeichnet ist, so wird keine noch so schwungvolle Beschönigung ihn von dem Vorwurf reinwaschen, fremde Gedanken sich widerrechtlich angeeignet zu haben.
Nun kann freilich die Anlehnung des Nachschöpfers nur auf die Übernahme einzelner Schilderungen, kurzer Charakterzeichnungen oder einzelner Sätze sich beschränken. Sie sind dann gewissermaßen als Farbtupfen anzusehen, die zur Erhöhung der Wirkung des Zeitgemäldes angebracht sind, die jedoch auch wegbleiben könnten, ohne den Effekt irgendwie nennenswert zu beeinträchtigen. Sie treten hinter der Eigenschöpfung völlig zurück, und eine derartige Verwendung fremden Schaffens ist deshalb erlaubt.
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