wesentliche Talsache, die im engsten Zusammenhang mit derU-Bootkrieg.Frage stand, nicht gleichfalls mitgeteilt hätte.Wenn demgegenüber das Urteil darauf abhebt, daß 'diese Be-hauptung Erzbergers nicht erwiesen sei, so liegt hier ein offen-sichtlicher Rechtsirrtum zu Grunde. Denn nicht darauf kommtes an, ob die Behauptung Erzbergers erwiesen, sondern ob siewiederlegt ist.
Bei dieser Beweislage ist die Frage, ob Erzberger bewußtdie Wahrheit verletzt hat, wenn er in der Presse veröffent-liehen ließ, daß er die Zusammenhänge, die später die Frie-densresolution herbeiführten, in einer Konferenz unter demBorsitz Helfferichs dargelegt habe, zu verneinen. Die Frie-densresolution hatte die Erkenntnis von der Ueberschätzungder Wirkungen des U-Bootkrieges für die Herbeiführung desFriedens und die Einsicht, daß andere Wege zum Friedeneingeschlagen werden müßten, zur Boraussetzung. Ueber dieseGedankengänge, die zur Friedensresolution geführt haben, istHelfferich in der fraglichen Konferenz von Erzberger unterMitteilung des Materials unterricht worden. Als gewiegter,im parlamentarischen Leben erfahrener Politiker mußte ersieh sagen, daß Erzberger aus der durch sein Material gewon-nenen Erkenntnis von der Aussichtslosigkeit der maritimenKriegsführung zu geeigneter Zeit die gebotenen Folgerungenziehen werde und daß diese Folgerungen nur in irgend einerparlamentarischen Aktion bestehen werden. ?m Hinblickhierauf kann Erzberger der gute Glaube nicht abgesprochenwerden, wenn er sein Urteil — und nur um ein Urteil handeltes sich — dahin abgab, daß er die Zusammenhänge, die späterdie Friedensresolution herbeiführten, in der Konferenz dar-gelegt habe.
Das Gericht ist zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil,es sich lediglich mit der Frage auseinandersetzte, ob Erzber-