ger den Staatssekretär Helsferich von dem Bevorstehen g e-rade der Friedensaktion unterrichtet habe. DieseFrage steht aber nicht zur Entscheidung denn eine solche Be-hauptung hat Erzberger in den Artikeln nicht aufgestellt undvernünftiger Weise auch nicht aufstellen können, da er sich jazur Zeit der Konferenz über Art und Zeitpunkt der Friedens-resolution oder Aktion selbst noch nicht schlüssig gemacht, viel-mehr seine weiteren Schritte von Äem Verhalten des Admi-ralstabs abhängig gemacht hatte. Auch nach bem Tatbestanddes Urteils hat Erzberger in den Artikeln nur behauptet, „dieFriedensresolution sei nach Darlegung der Zusammenhängean Helsferich erfolgt", «Erzberger habe die Zusammenhänge,die später die Friebensresolukion herbeiführten, in einer Kon-ferenz, die unter Borsitz Helfferichs im Reichsamt des Innernstattfand, bargelegk"; und nach ^demselben Tatbestand ist dieBekundung Erzbergers im Prozeß dahin gegangen, er, Erz-berger , habe bei der Konferenz nach seinem Erachten zwei-fellos zum Ausdruck gebracht, daß er eventuell weitereSchritte in der Reichskagskommission unternehmen werde".Bon einer Behauptung! Erzbergers, er habe in der Bespre-chung bei Helsferich von dem Bevorstehen der konkreten Frie-dcnsresolution gesprochen, ist nirgends die Rede. Deshalb ist,auch bie Feststellung falsch, daß Erzberger mit dieser im Ur-teil willkürlich unkerstellten Behauptung bewußt die Unwahr-heit gesagt habe.
Aus bem gleichen Grunde bedarf es auch keines Einge-Heus auf die unbestrittene Tatsache, daß Helsferich in derKonferenz von öer konkreten Frisdensaktion, wie sie am lZ.Juli in der Reichshaushaltskommission erfolgte, nicht unter-richtet worden ist und öaß Erzberger auf Anfrage Helfferichserklärt hat, er wer!de die U-Bootfrage im Haushaltsausschußnicht zur Sprache bringen. Diese Tatsachen wären nur dann